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StGB NRW-Mitteilung 435/2005 vom 04.05.2005
Praxisgebühr und Folgen für Verweigerer
Die seit dem 01. Januar 2004 erhobene Praxisgebühr ist rechtlich zulässig und darf von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingetrieben werden. Patienten, die die Zahlung verweigern, drohen aber keine Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem bundesweiten Musterverfahren entschieden (Az.: S 34 KR 269/2004). Rund 350.000 Patienten verweigern derzeit in Deutschland die Zahlung der zehn Euro.
Das Verfahren zum Eintreiben der Gebühren sollte zwischen Ärzten und Krankenkassen neu geregelt werden, empfahl das Gericht. Die bisherige Praxis sei absurd. Im konkreten Fall verurteilte das Sozialgericht einen 48-Jährigen zur Zahlung der zehn Euro. Er hatte vorgebracht, die Gebühr angesichts eines Nettoeinkommens von 1.000 Euro nicht aufbringen zu können. Die insgesamt vielfach höheren Mahn- und Gerichtskosten könnten dem Mann aber nicht aufgebürdet werden, befand das Gericht. Das Urteil stieß bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) auf Kritik.
Die Ärztevereinigung hatte vergeblich gehofft, den Musterprozess zu verlieren und damit die Zuständigkeit für das Einzugsverfahren abgeben zu können. Nun werde man alle Hebel nutzen, um die Zuständigkeit für das Praxisgebühr-Inkasso doch noch weiterzureichen. Der Bundesmantelvertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen sei bereits gekündigt. Wie bei den Zahnärzten sollten die Krankenkassen künftig die ihnen zufließenden Gebühren selbst einziehen.
Az.: III/2 501