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StGB NRW-Mitteilung 53/2015 vom 09.12.2014
Pressemitteilung: Besserer Schutz vor finanzieller Mehrbelastung nötig
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen sehen im heutigen Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW zu finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts einen Teilerfolg. Zwar erhalten die klagenden Kommunen als Folge der Entscheidung nicht den erhofften Kostenausgleich für ihre Personalaufstockungen in den Jugendämtern und die dortigen Verfahrensänderungen. Mit dem Befund des Gerichts, dass die Klage zulässig war, geht jedoch auch die Feststellung der Richter einher, dass es eine Schutzlücke für die Kommunen gibt, die nicht das Gericht, sondern nur der Landesverfassungsgesetzgeber schließen könne.
"Die Ausführungen der Richter zeigen in aller Deutlichkeit, dass die Kommunen trotz bestehender Konnexitätsregelungen im Land noch nicht ausreichend vor steigenden Ausgaben geschützt sind, wenn ihnen neue Aufgaben übertragen oder - wie in diesem Fall durch Neuregelungen des Bundes - ihre Aufgaben umfassend erweitert werden. Die Richter benennen außerdem ganz klar, dass die bestehende Schutzlücke nur vom Land geschlossen werden kann. Deshalb sehen die kommunalen Spitzenverbände nun die Landesregierung politisch gefordert, eine entsprechende Regelung zum Schutz der Kommunen herbeizuführen. Denn Sinn des Konnexitätsprinzips ist es, Mehrbelastungen der Kommunen auszugleichen, die durch Gesetze oder Gesetzesänderungen entstehen", erklärten die Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, Dr. Stephan Articus (Städtetag NRW), Dr. Martin Klein (Landkreistag NRW) und Dr. Bernd Jürgen Schneider (Städte- und Gemeindebund NRW).
Hintergrund: 11 kreisfreie Städte und 3 Kreise hatten sich mit ihrer Klage dagegen zu wehren versucht, dass das Land Nordrhein-Westfalen keinen Kostenausgleich vorgesehen hatte, als das Vormundschafts- und Betreuungsrecht auf Bundesebene geändert und den Kommunen ein bestimmter Personalschlüssel und konkrete Verfahrensvorgaben auferlegt wurden.
Az.: III