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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 383/2014 vom 07.05.2014
Pressemitteilung: Bioabfallsammlung ja - aber mit Augenmaß
Die in NRW gut funktionierende getrennte Bioabfallerfassung darf nicht durch überzogene Vorgaben im künftigen Abfallwirtschaftsplan gefährdet werden. Diese Auffassung vertrat der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des Städte- und Gemeindebundes NRW bei seiner heutigen Sitzung in der Landgartenschau-Stadt Zülpich. "Es hat keinen Sinn, bei der Erfassung von Bioabfall praxisferne Rekorde erzielen zu wollen", erklärte der Ausschussvorsitzende, Ratsmitglied Wolfgang E. Züll aus der Stadt Sankt Augustin.
Vorgesehen sind im Entwurf zum Abfallwirtschaftsplan so genannte Leitwerte bis 2015 und Zielwerte bis 2020 für die getrennte Erfassung von Bioabfall, gestaffelt nach Bevölkerungsdichte. So soll der Leitwert für den dünn besiedelten ländlichen Raum unter 500 Einwohner pro Quadratkilometer 2015 bei 150 Kilogramm pro Einwohner und Jahr liegen und für 2020 bei 180 Kilogramm.
"Diese Leit- und Zielwerte können allenfalls Orientierungswerte, aber keine Pflichtwerte sein", legte Züll dar. Der Erfolg der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung hänge wesentlich davon ab, dass die Bürgerinnen und Bürger diese akzeptierten und sich nicht durch Geruchsprobleme bei der Biotonne abschrecken ließen. Es sei außerdem nicht sinnvoll, die im Bundesrecht vorgesehene Eigenkompostierung zu begrenzen oder etwa die Durchführung öffentlicher Oster- und Martinfeuer zu beschränken, nur um die Menge der erfassten Bioabfälle zu steigern.
"Gegenwärtig haben 361 der 396 Städte und Gemeinden in NRW die Biotonne eingeführt. Dieses ist ein großer Erfolg, den es zu bewahren gilt", machte Züll deutlich. Durch die seit 1999 bestehende Möglichkeit, die Biotonne komplett über die Restmülltonne (Einheits-Abfallgebühr) zu finanzieren, sei ein hoher Anschlussgrad erreicht worden.
Alternativ könne für die Biotonne eine geringe Sondergebühr erhoben werden, und die Restkosten der Biotonne würden dann über die Abfall-Einheitsgebühr finanziert. Hierdurch werde ein Anreiz geschaffen, die Biotonne zu nutzen. Dieses gelte selbst für Personen, die selbst kompostieren. Denn sie könnten über die Biotonne etwa Rasenschnitt entsorgen, welcher bei der Eigenkompostierung nicht förderlich sei.
Auch ein Umstieg von der Bioabfall-Kompostierung auf die Bioabfall-Vergärung, um Energie zu gewinnen, sei mit Blick auf das Gebührenrecht - Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten - unzulässig. Wird eine Kompostierungsanlage betrieben, die dem Stand der Technik entspricht und ihrer Kapazität nach ausreichend ist, müssen die Investitionskosten für diese Anlage zunächst über die Abfallgebühr refinanziert werden. Ist dies geschehen, entsteht für die gebührenzahlenden Bürger und Bürgerinnen ein Vorteil, weil sie fortan mit weniger Kosten belastet werden. "Dieser Kostenvorteil darf nicht durch unnötige Investitionen geschmälert werden", so Züll.
Kompostierung von Bioabfällen stelle außerdem eine ordnungsgemäße, schadlose sowie nachhaltige Verwertung von Bioabfällen dar, die insbesondere dem Schutz der Moore dient. "Nutzung von Kompost wirkt dem Abbau der Moore entgegen, bei dem klimaschädliches CO2 freigesetzt wird", machte Züll deutlich. Kompost sei ein vielseitiges Produkt etwa für den Landschaftsbau oder die Rekultivierung, für den Gartenbau sowie für die Gestaltung öffentlicher Grünanlagen.
Kompostierung diene somit auch dem Klimaschutz. Es gebe deshalb keinen Grund, moderne Kompostierungsanlagen stillzulegen und auf die Vergärung von Bioabfällen umzusteigen. Vielmehr erzeugt die Bioabfall-Vergärung Gärrückstände, die gesondert entsorgt werden müssen, wenn sie nicht in einer Kompostierungsanlage weiter behandelt werden und wiederum in den Kompost Eingang finden.
Az.: II