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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 313/2003 vom 14.03.2003
Pressemitteilung: Brötchentaste nutzt Bürgern
Viele Städte und Gemeinden möchten ihren Bürgern an Parkuhren und Parkschein-Automaten die Möglichkeit einräumen, die erste Viertel- oder halbe Stunde kostenfrei zu parken - etwa um etwas abzuholen oder in Läden kleine Besorgungen zu machen. Mit dieser ´Brötchentaste´ versuchen Kommunen, die Innenstadt attraktiver zu machen, erklärte heute der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, in Düsseldorf. Bislang werden die Kommunen durch eine Vorschrift im Straßenverkehrsgesetz (StVG) daran gehindert. Darin ist verpflichtend festgelegt, dass Kommunen an Parküberwachungs-Einrichtungen von Anfang an Gebühren erheben müssen.
Unbestritten hat die Einführung einer Brötchentaste nicht nur positive Wirkungen. Nach bisherigen Erfahrungen ist mit Umsatzeinbrüchen von bis zu 50 Prozent bei den Parkgebühren zu rechnen. Darüber hinaus kommt es vor, dass sich Parkplatz Suchende oder Besucher der Innenstadt durch Parkplatz-Hopping quasi von Brötchentaste zu Brötchentaste hangeln und so die Parkregelung durch wiederholtes Ziehen eines Kurzzeit-Gratistickets unterlaufen. Dies kann zu erheblichem Parksuchverkehr und Kurzstreckenverkehr führen, welcher verkehrspolitisch unerwünscht ist.
Die Abwägung zwischen Vor- und Nachteilen einer solchen Freistellung von Parkgebühren muss den Kommunen selbst überlassen bleiben, so Schneider. Eine Zwangsbeglückung durch den Bund lehnten die Städte und Gemeinden ab. Ebenso wie vor einigen Jahren die Verwendung der Parkgebühren aus verfassungsrechtlichen Gründen den Kommunen überlassen wurde, müsse auch hier die Entscheidungsbefugnis der Städte und Gemeinden abgesichert werden. Der Städte- und Gemeindebund NRW fordert deshalb gemeinsam mit Städtetag und Landkreistag NRW die Landesregierung auf, eine im Bundesrat vorgebrachte Gesetzesinitiative zu unterstützen. Diese zielt auf baldige Beseitigung des § 6a Abs. 6 im Straßenverkehrsgesetz ab.
Az.: G/2