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StGB NRW-Mitteilung 500/2013 vom 27.06.2013
Pressemitteilung: Denkmalschutz nicht durch Kürzungen gefährden
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten. So sollen Projektträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zukünftig wieder die von ihnen verursachten Kosten bei Veränderung von Bodendenkmälern übernehmen. Dieses Ziel der Novelle ist aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW ausdrücklich zu begrüßen, erklärte der Präsident des Verbandes, der Bergkamener Bürgermeister Roland Schäfer, heute in Düsseldorf vor dem StGB NRW-Präsidium.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2011 hätten nicht mehr die Grundstückseigentümer oder -nutzer, sondern die Kommunen die Kosten zu tragen, wenn für eine Nutzung des Grundstücks Bodendenkmäler verändert oder entfernt werden müssten. Durch die Gesetzesnovelle wird die alte Rechtslage wieder hergestellt. "Wer Kosten verursacht, muss sie auch tragen", so Schäfer. Andernfalls kämen - wie bereits seit dem OVG-Urteil - weiterhin rund 40 Millionen Euro jährlich an Mehrkosten auf die Kommunen zu.
Die Einführung eines so genannten Schatzregals werde vom Städte- und Gemeindebund NRW mitgetragen. Dieses bedeute, dass alle bedeutsamen archäologischen Funde dem Staat anheimfallen und abzuliefern seien. Damit ziehe NRW mit den anderen Bundesländern - außer Bayern - gleich. In NRW und Bayern seien illegale Raubgrabungen und die Veräußerung solcher Objekte bundesweit bisher leichter möglich. Der so entstehende Schaden für das deutsche Kulturerbe sei immens. Mit der Einführung des so genannten Schatzregals werde auf diese Erfahrungen reagiert.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des Betretungsrechtes der Unteren Denkmalbehörden in Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zur Feststellung, Besichtigung oder Untersuchung von Denkmälern sieht der Städte- und Gemeindebund NRW allerdings kritisch. "Das Betretungsrecht stellt einen starken Eingriff in Grundrechte dar und ist am Maßstab von Artikel 13 Grundgesetz - Unverletzlichkeit der Wohnung - zu messen. Aus der Praxis sehen wir keinen Bedarf an einer so weitgehenden Erweiterung des Rechts", merkte Schäfer an. Das Betretungsrecht sei zwar ein wichtiges Recht der Denkmalbehörden zur Durchsetzung der Ziele des Denkmalschutzgesetzes. In die Privatsphäre der Menschen dürfe aber nur unter eng gefassten Voraussetzungen eingegriffen werden.
Ebenso lehnen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen die Kürzungen bei der Denkmalschutzförderung ab, die in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes vorgesehen sind. "Fehlende Landesmittel können nicht durch kommunale Mittel ersetzt werden", warnte Schäfer.
Durch die geplanten Kürzungen der Fördermittel im Jahr 2014 auf etwa 3,4 Millionen Euro und einen kompletten Wegfall der Förderung ab 2015 drohe mittelfristig der Verlust denkmalgeschützter Substanz. Da Denkmalpflege eine öffentliche Aufgabe darstelle, könne sie nicht den privaten Eigentümern von Baudenkmälern allein aufgebürdet werden. "Angesichts der Kürzungen bei Städtebauförderung und städtebaulichem Denkmalschutz auf Bundesebene sowie schwindenden EU-Fördermitteln ist die Reduzierung des Denkmalförderetats auf Landesebene nicht akzeptabel", erklärte Schäfer.
Auch Denkmalförderung auf Darlehensbasis stelle keinen adäquaten Ersatz für Zuschüsse dar. Im Bereich der Baudenkmalpflege sei sie lediglich als Ergänzung zu anderen Finanzierungshilfen denkbar, so Schäfer. "Die Unterhaltung der Denkmäler erfordert ein ausbalanciertes System von Zuschüssen und steuerlichen Anreizen", betonte Schäfer.
Az.: I