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StGB NRW-Mitteilung 9/2004 vom 09.12.2003
Pressemitteilung: Direkte Demokratie ohne Hindernisse
Städte und Gemeinden in NRW haben die Praxis des Bürgerentscheids bürgerfreundlich geregelt. Anders lautende Mitteilungen, insbesondere von selbst ernannten Interessenvertretern des Bürgerwillens, entbehrten jeder Grundlage, erklärte heute in Düsseldorf der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider. Dies geht aus einer Umfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW unter seinen 359 Mitglieds-Kommunen hervor. Die Umfrage habe deutlich gemacht, dass weder Landtag noch Landesregierung den Kommunen Vorgaben zur bürgerfreundlichen Durchführung von Bürgerentscheiden machen müssten. Die Analyse der Satzungen und Ratsbeschlüsse zeige eindeutig, dass die Städte und Gemeinden ihren Beitrag geleistet hätten, Bürgerentscheide bürgerfreundlich durchzuführen, so Schneider.
In drei Viertel der rund 120 Städte und Gemeinden, welche die Durchführung eines Bürgerentscheids mittels Satzung oder Ratsbeschluss geregelt haben, ist eine Abstimmung per Brief vorgesehen. Das Fehlen einer solchen Möglichkeit ist oft als Beleg für eine latent bürgerfeindliche Haltung der Kommunen angeführt worden. Daran wird ersichtlich, dass die vielfältigen Vorwürfe gegen die Städte und Gemeinden unberechtigt sind, erklärte Schneider.
Soweit die Satzungen Passagen über die Anzahl der Abstimmungslokale enthalten, hat sich herausgestellt, dass Kommunen bei entsprechender Größenordnung teilweise sogar mehr als 20 Abstimmungslokale für einen Bürgerentscheid vorsehen. In mehr als der Hälfte der Kommunen ist für jeden Ortsteil mindestens ein Abstimmungslokal vorgesehen, oder dieses ist zumindest zentral gelegen. Durch bürgerfreundlich sonntägliche Abstimmung oder einen Abstimmungs-Zeitraum von bis zu 16 Tagen wird deutlich, dass die Städte und Gemeinden sich dieser Form der direkten Demokratie nicht verschließen, merkte Schneider an.
In sieben von zehn Fällen ist per Satzung oder Ratsbeschluss eine Benachrichtigung der abstimmungsberechtigten Bürger und Bürgerinnen vorgesehen. In den übrigen Fällen werden diese durch Amts- und Mitteilungsblätter, Aushänge, das Internet oder ähnliche Medien auf die Durchführung eines Bürgerentscheids hingewiesen.
Az.: I