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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 413/2019 vom 01.08.2019
Pressemitteilung: Fahrverbote können nur Ultima Ratio sein
Städte und Gemeinden begrüßen die von der Entscheidung des OVG Münster ausgehende Signalwirkung für andere Kommunen. „Die Richter haben Augenmaß bewiesen, denn Fahrverbote dürfen nur das letzte Mittel sein“, erklärte StGB NRW-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernd Jürgen Schneider heute in Düsseldorf. Kommunen behielten damit die Möglichkeit, praxistaugliche Lösungen für die Situation vor Ort umzusetzen.
„Städte und Gemeinden benötigen Handlungsspielräume und vor allem Zeit, damit Maßnahmen auch Wirkung zeigen können“, sagte Schneider. Es ergebe keinen Sinn, Fahrverbote auszusprechen, die nach wenigen Wochen wieder aufgehoben werden müssen, weil Grenzwerte nur kurzfristig überschritten wurden. „Fahrverbote können in derartigen Fällen keine Lösung sein, denn sie führen zu massiven Störungen in der Arbeitswelt, im Handel und im Gesundheitswesen. Das haben wir oft genug betont“, so der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes.
Es führe kein Weg daran vorbei, dass die Luft in Städten und Gemeinden wieder sauber werden müsse. Dazu brauche es eine umfassende Verkehrswende, die den motorisierten Individualverkehr reduziert und Mobilität durch andere Verkehrsträger ermöglicht. „Kommunen in NRW haben diesen Umbau schon längst angestoßen. Jeder Stadtplaner weiß ganz genau, dass Fuß- und Radverkehr, ÖPNV und intelligente Steuerungssysteme in Zukunft eine wesentlich größere Rolle spielen müssen“, so Schneider. Genauso klar sei für Kommunen aber auch, dass dieser Wandel Zeit braucht und dass sie ihn nicht alleine stemmen können.
„Jetzt müssen alle ihren Beitrag leisten“, forderte Schneider. Für eine echte Verkehrswende brauche es eine konsequente Förderung von Bund und Land. Zudem stehe unverändert die Autoindustrie in der Pflicht. Sie müsse endlich finanziell Verantwortung übernehmen und Nachrüstungen möglich machen. „Es kann nicht sein, dass Verbraucher auf den Kosten sitzen bleiben“, sagte Schneider.
Az.: 33.1.5.1-001/003