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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 126/2010 vom 01.03.2010
Pressemitteilung: Finanz-Mindestausstattung in die NRW-Verfassung
Der Anspruch der NRW-Kommunen auf finanzielle Mindestausstattung muss verfassungsrechtlich abgesichert werden. Dies hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bei der Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss des NRW-Landtags zur Einführung der so genannten Schuldenbremse in die Landesverfassung gefordert. „Wer das Anliegen der Schuldenbremse befürwortet - und dies tun wir -, muss zugleich dafür Sorge tragen, dass nicht einfach die Verschuldung auf eine andere Ebene verlagert werden kann“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf.
Schneider wies darauf hin, dass die derzeitige Formulierung in der Landesverfassung eine strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen zulasse. „Das Land muss einen übergemeindlichen Finanzausgleich nur ´im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit´ gewährleisten“, erläuterte Schneider. Auf der anderen Seite würden Städte, Kreise, Gemeinden und Landschaftsverbände verpflichtet, immer mehr Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge in stetig höherer Qualität wahrzunehmen. Die dafür zur Verfügung gestellten Ressourcen hielten aber mit dieser Entwicklung nicht mehr Schritt. Damit sei der weitere Weg in die Verschuldung der Kommunen vorgezeichnet.
Die Schuldenbremse werde aus Sicht der Städte und Gemeinden das Problem noch verschärfen. „Wenn das Land künftig noch engere Vorgaben hinsichtlich des eigenen Haushaltsausgleichs erfüllen muss, besteht die Versuchung, die nötigen Spielräume durch Eingriffe in den kommunalen Finanzausgleich zu schaffen,“ legte Schneider dar. Das Argument des Landes, die eigene Haushaltslage sei nicht weniger problematisch als die der Kommunen, sei aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände nicht stichhaltig. Wenn das Land mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit tatsächlich außer Stande sei, die finanzielle Mindestausstattung zu sichern, so blieben mehrere Möglichkeiten zur Linderung der kommunalen Finanznot: die Kommunen von Aufgaben entlasten, gesetzlich vorgegebene und Kosten treibende Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung absenken, auf neue Aufgaben verzichten oder den Kommunen neue Steuern respektive Einnahmequellen erschließen.
„Nur auf diese Weise kann dem Grundanliegen der Schuldenbremse wirksam Rechnung getragen und können zugleich die Kommunen vor einer zunehmenden finanziellen Überforderung geschützt werden“, machte Schneider abschließend deutlich.
Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände für eine Änderung des Art. 79 Landesverfassung im Wortlaut:
(1) Das Land garantiert den Gemeinden und Gemeindeverbänden unabhängig von seiner eigenen Leistungsfähigkeit eine finanzielle Mindestausstattung. Diese muss die Gemeinden und Gemeindeverbände in die Lage versetzen, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Aufgaben in einem der Bedeutung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts angemessenen Umfang zu erfüllen. Das Land gewährleistet einen übergemeindlichen Finanzausgleich.
Az.: IV