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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 638/2014 vom 22.10.2014
Pressemitteilung: Flexiblere Planung von Flüchtlingsunterkünften
Um rascher Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende bereitzustellen, müssen die Nutzungsänderung bestehender Gebäude und der Neubau erleichtert werden. Dies hat der Ausschuss für Städtebau, Bauwesen und Landesplanung des Städte- und Gemeindebundes NRW gefordert. Dazu müsse der Bund schnellstmöglich das Planungsrecht ändern. "Auch wenn diese Änderungen nicht ausreichend sind zur Unterstützung der Kommunen bei der Aufnahme von Flüchtlingen, so kann das Städtebaurecht doch Hilfestellung leisten", erklärte der Vorsitzende des Ausschusses, der Rheinbacher Bürgermeister Stefan Raetz, in Düsseldorf.
Gegenwärtig sind die Kommunen mit der Bewältigung der stark ansteigenden Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland konfrontiert. Die aktuellen Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lassen vermuten, dass in diesem Jahr mehr als 200.000 Flüchtlinge in die Bundesrepublik kommen. Aufgrund des vereinbarten Verteilschlüssels steigen die Asylbewerberzahlen in NRW proportional zu denjenigen des Bundes. Da die jetzige Situation für die Kommunen bereits dramatisch ist und die Asylbewerberzahlen weiter steigen, hat der StGB NRW ein Sechs-Punkte-Sofortprogramm aufgestellt. Darin werden unter anderem Erleichterungen im Baurecht bei Neubau oder Umnutzung vorhandener Gebäude in Flüchtlingsunterkünfte gefordert.
Der Ausschuss diskutierte den vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines "Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" (Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmegesetz). Dieses soll bis zum 31.12.2019 befristet werden. "Wir begrüßen in dem Gesetzentwurf, dass bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen die Belange von Flüchtlingen und Asylbewerbern insbesondere in Bezug auf deren Unterbringung zu berücksichtigen sind", so Raetz. Die Nutzungsänderung von Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden hin zu Flüchtlingsunterkünften im unbeplanten Innenbereich soll zukünftig im Einzelfall auch dann ermöglicht werden, wenn sich ein solches Projekt nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dies würde auch für Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen gelten. Außerdem soll die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich erleichtert werden, wenn diese sich räumlich an einen bebauten Ortsteil anschließen.
Der Ausschuss begrüßte ebenso das Vorhaben, Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten eingeschränkt zu ermöglichen. Dazu Raetz: "Um hier Nutzungskonflikte auszuschließen, ist eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung erforderlich." Angesichts der humanitären Lage der Flüchtlinge sollte diese Unterbringungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen zum Zuge kommen. Zunächst gehe es darum, den Flüchtlingen eine angemessene Unterkunft in einer normalen Wohnlage bereitzustellen. Wichtig sei, dass die Gesetzgebung noch in diesem Jahr abgeschlossen werde. Dann könnten die neuen gesetzlichen Regelungen bereits für die Planung neuer Unterkünfte angewandt werden.
Des Weiteren befasste sich der Ausschuss mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.09.2014. Laut EuGH ist der Mindestlohn von 8,62 Euro bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht auf Arbeitnehmer eines Subunternehmers anzuwenden, wenn dieser seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und der Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausgeführt wird. Dabei begrüßte der Ausschuss die Absicht der Landesregierung, per Runderlass klarzustellen, dass dieser Mindestlohn weder Bietern noch Subunternehmern, die ihre Dienstleistungen überwiegend im europäischen Ausland erbringen, aufzuerlegen ist. Darüber hinaus forderte der Ausschuss eine baldige Korrektur des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes.
Ein Streitpunkt sind weiterhin die durch das Gesetz verursachten Mehrkosten der Kommunen. Das Land will diese durch ein Gutachten prüfen lassen. "Wir begrüßen, dass das beauftragte Unternehmen die Datenerhebung bei den Kommunen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durchführen will", erklärte Raetz. Mit Vorlage des Gutachtens im Frühjahr 2015 müssten den Kommunen dann auch die Mehrkosten erstattet werden.
Az.: II