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StGB NRW-Mitteilung 243/2018 vom 29.03.2018
Pressemitteilung: Flüchtlingszuweisung überfordert Kommunen
Das Ansinnen der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen im Kreis Borken, vorläufig keine vom Land zugewiesenen Asylsuchenden mehr aufnehmen zu wollen, wirft ein Schlaglicht auf die fortdauernden Probleme bei der Flüchtlingsunterbringung. "Nachdem der große Ansturm abgeebbt ist, zeigt sich nun, dass auch einzelne Personen oder Kleingruppen mit schwierigem Verhalten die Kommunen an ihre Grenzen bringen können", sagte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf. Es bestehe die Gefahr, dass erste Ansätze erfolgreicher Integration zunichte gemacht würden und ehrenamtlich Tätige sich von der Flüchtlingsarbeit abwendeten.
Damit die Kommunen im Land nicht überfordert werden, dürfe das Land nur noch Menschen mit klarer Bleibeperspektive im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an die Städte und Gemeinden zuweisen. Zu begrüßen sei daher die Absicht des Landes, das Aufnahmesystem so zu verändern, dass Menschen ohne Aussicht auf ein erfolgreiches Asylverfahren in Landesreinrichtungen verbleiben, bis von dort eine Rückreise oder Rückführung in ihr Heimatland stattfindet. "Wir fordern das Land auf, diese Ankündigungen zeitnah in die Tat umzusetzen", betonte Schneider.
Das Asylgesetz des Bundes sieht vor, dass die Länder durch Rechtsverordnung Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichten können, länger als sechs Monate in einer Landeseinrichtung zu bleiben. Dieser Zeitraum kann bis auf zwei Jahre ausgedehnt werden. "Bedauerlicherweise hat das Land NRW noch nicht von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht", merkte Schneider an. Somit würden derzeit Asylsuchende nach Ablauf der sechs Monate in Landeseinrichtungen an die Städte und Gemeinden zugewiesen. Doch gerade Menschen mit geringer Bleibeperspektive, für die eine Integration nicht in Frage komme, bereiteten aufgrund ihrer persönlichen Situation den aufnehmenden Kommunen große Schwierigkeiten.
Az.: 16.1.4