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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 723/2016 vom 05.10.2016
Pressemitteilung: Gestaltungsmöglichkeiten beim ÖPNV erhalten
Auch in Zukunft müssen Kommunen in der Lage sein, ihre eigenen Unternehmen mit der Erbringung von Verkehrsleistungen zu beauftragen. Darin sind sich Helmut Dedy, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetages NRW, Martin Klein, Hauptgeschäftsführer des Landkreistages NRW und Bernd Jürgen Schneider, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW einig. Die Möglichkeit einer Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen durch eine Stadt oder einen Kreis an ein eigenes, kommunales Verkehrsunternehmen müsse auch in Zukunft rechtssicher möglich sein. Zwangsprivatisierungen des kommunalen ÖPNV durch die Hintertür dürfe es nicht geben.
Gegenwärtig liegen in verschiedenen Städten und Kreisen in NRW Anträge privater Busunternehmen vor, den Busverkehr anstelle eines kommunalen Unternehmens zu betreiben. Dabei berufen sich die privaten Busunternehmen auf den so genannten Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz des Bundes. Diese Regelung auf Bundesebene führt dazu, dass private Verkehrsunternehmen in Konkurrenz zu kommunalen Verkehrsunternehmen - insbesondere im Bussektor - treten. Die Folge ist im schlimmsten Fall die Liquidierung des gesamten kommunalen Verkehrsunternehmens, die Entlassung des Personals sowie der Verlust der kommunalen Lenkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.
Um eine solche Situation zu verhindern, sei das Land NRW aufgerufen, sich über den Bundesrat schnellstmöglich für eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes auf Bundesebene einzusetzen. Zudem müsse das Land NRW sein eigenes ÖPNV-Gesetz im Rahmen der anstehenden Novellierung so anpassen, dass den Städten, Kreisen und Gemeinden bei der Weiterleitung von Fördermitteln für den ÖPNV (§§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNV-Gesetz NRW) ein möglichst großer Gestaltungsspielraum offenstehe. So könne im Einzelfall verhindert werden, dass private Verkehrsunternehmen mit steuerfinanzierten Ausgleichsleistungen nach dem ÖPNV-Gesetz NRW in Konkurrenz zu kommunalen Verkehrsunternehmen treten.
Az.: 33.3.1