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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 160/2005 vom 17.02.2005
Pressemitteilung: Hundesteuer auch für Landwirte
Für Hunde, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewachen, kann Hundesteuer erhoben werden. Diese Streitfrage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nun mit Urteil vom 03. Februar 2005 im Sinne der Städte und Gemeinden entschieden. Damit kehrt endlich Rechtssicherheit ein in der Frage, ob Hunde, die teils aus privaten, teils aus betrieblichen Gründen gehalten werden, der Steuerpflicht unterliegen, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf.
Die Entscheidung des OVG Münster bestätigt die in der Hundesteuer-Mustersatzung des StGB NRW vorgesehene Steuerpflicht von Hunden, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Betriebe gehalten werden. Bereits die Verwaltungsgerichte Arnsberg und Minden hatten diesen Passus bestätigt. Dabei hatten sie deutlich gemacht, dass dann, wenn ein Landwirt auf seinem Hof auch wohnt, private Gründe für das Halten eines Hundes gegeben seien. Diese rückten gegenüber den betrieblichen Aspekten in den Vordergrund. Denn ein landwirtschaftlicher Betrieb könne in der Regel auch ohne Hund geführt werden und sei nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig.
Auch wenn die Hundesteuerpflicht von Landwirten nun höchstrichterlich bestätigt worden ist, haben Kommunen die Möglichkeit zur Steuer-Ermäßigung. Wir empfehlen unseren 359 Mitgliedskommunen, davon in ihren Satzungen Gebrauch zu machen, stellte Schneider klar. Dann müssten Landwirte, die ihre Hunde tatsächlich überwiegend zur Bewachung des Hofs einsetzten, nur eine geringere Steuer entrichten.
Az.: IV