Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 89/2012 vom 26.01.2012

Pressemitteilung: Kanal-TÜV sozial- und umweltverträglich

Die kommunalen Spitzenverbände in NRW fordern alle im Landtag vertretenen Parteien auf, eine gemeinsame Lösung zu suchen, um die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) sozial- und umweltverträglich weiterzuentwickeln. Dabei darf es nicht zu einer Ungleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kommunen kommen.

Die Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Stephan Articus, Städtetag NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, Städte- und Gemeindebund NRW, und Dr. Martin Klein, Landkreistag NRW, erklärten heute: „Viele Kommunen haben aus Verantwortung für den Trinkwasserschutz die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) nach den Vorgaben der Bundes- und Landesgesetze in kommunalen Satzungen verankert. Hunderttausende Haus- und Grundstückseigentümer haben in den vergangenen Jahren aus ökologischer Verantwortung und in Kooperation mit den Städten und Gemeinden die Abwasserleitungen ihrer Häuser überprüfen und — soweit erforderlich — auch sanieren lassen. Die jetzt im Landtag diskutierte Weiterentwicklung des so genannten Kanal-TÜV sollte Engagement und Verantwortungsbewusstsein nicht bestrafen, sondern angemessen berücksichtigen.“

Bei den kommunalen Satzungen und Sanierungsbescheiden wurde vielfach auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Haus- und Grundstückseigentümer bei der Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasserleitungen Rücksicht genommen, sodass häufig einzelfallbezogene Härtefallregelungen praktiziert wurden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen stellt daher aus kommunaler Sicht folgende Bedingungen für die Zustimmung zu der Weiterentwicklung des Kanal-TÜV: 

  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsetzungskompetenz der gewählten Volksvertreter müssen gewahrt bleiben. Haus- und Grundstückseigentümer einer Kommune dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden. 
     
  • Ein kommunales Wahlrecht für die Funktionsprüfung, das jetzt diskutiert wird, darf nicht zu einer Benachteiligung der Kommunen führen, die sich seit Jahren für die Anlagensicherheit in Wasserschutzgebieten und sauberes Trinkwasser engagieren. Auch wird eine generelle Pflicht der Kommunen, die Funktionsprüfung analog der hessischen Regelung durchzuführen, abgelehnt. Denn diese hätte für das Land Konnexitätszahlungen (Wer bestellt, zahlt!) zur Folge.
     
  • An der Verpflichtung der Haus- und Grundstückseigentümer zur Zustandserfassung und Funktionsprüfung auf privaten Grundstücken in Wasserschutzgebieten und vergleichbaren Flächen bis zum 31.12.2015 sollte grundsätzlich festgehalten werden. Bei Funktionsprüfungen auf allen weiteren Flächen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bis zum 31.12.2023. Für die Wiederholungsprüfung sollte ein Zeitintervall von 20 Jahren bei gewerblich genutzten Grundstücken und 30 Jahren bei Wohngebäuden eingeführt werden.
     
  • Die Sanierungspflicht bei privaten Abwasserleitungen sollte — wie bisher — von der Schwere des Schadens und den lokalen Erfordernissen abhängen. Um eine Überforderung der Haus- und Grundstückseigentümer zu verhindern, sollte die derzeitige Praxis der Härtefallregelung in Verbindung mit Fördermöglichkeiten seitens der NRW.Bank klarer geregelt und ausgeweitet werden. 
     
  • Die Überlegungen im politischen Raum, für die Bestimmung der Prüffrist bzw. der Sanierungsfrist an etwaige Schwellenwerte anzuknüpfen, werden abgelehnt. Schwellenwerte, wie z.B. 200 Kubikmeter Schmutzwasseranfall pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar.

Az.: II

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