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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 451/2005 vom 19.05.2005
Pressemitteilung: Keine Grunderwerbsteuer für Erschließungsflächen
- Hinweis der Redaktion: Der nachfolgend dargestellte Rechtszustand ist auf
aktuelle Fallgestaltungen nicht mehr anwendbar -
Städte und Gemeinden brauchen keine Grunderwerbsteuer bezahlen für Grundstücke, auf denen später einmal Straßen oder öffentliche Grünflächen angelegt werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf auf Betreiben des Städte- und Gemeindebundes NRW entschieden. Somit werden Kommunen, die ihr Siedlungsgebiet ausdehnen oder Brachflächen neu entwickeln wollen, nicht unnötig mit Kosten belastet für Anlagen, die dem Gemeinwohl dienen. „Hier hat sich wirtschaftliche Vernunft zu Gunsten der Kommunen durchgesetzt“, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf den jüngst geschlossenen Vergleich.
Auslöser war ein Rechtsstreit der Gemeinde Hünxe mit dem zuständigen Finanzamt. Dieses bestand darauf, dass nur Grundstücke, auf denen bereits Straßen oder Wege angelegt sind, steuerfrei auf die Kommune übertragen werden können. Dies geschieht beispielsweise, wenn eine Stadt oder Gemeinde die Erschließung eines Neubaugebiets an einen Bauträger übergibt und dieser die Straßen baut. Wenn jedoch noch unbebaute Parzellen im Verlauf künftiger Straßen auf die Kommune übertragen würden, sei nach Auffassung der Finanzbehörde Grunderwerbsteuersteuer zu zahlen.
Gegen diese Ungleichbehandlung von Erschließungsgrundstücken hat die Gemeinde Hünxe, unterstützt vom Städte- und Gemeindebund NRW, vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage erhoben und einen Musterprozess geführt. Das Ergebnis, dem auch das NRW-Finanzministerium zustimmt, ist auf alle ähnlich gelagerten Fälle in Nordrhein-Westfalen übertragbar. „Dieser Vergleich kommt der Realität in der modernen Stadt- und Gemeinde-Entwicklung entgegen“, erklärte Schneider. Kommunen dürften nicht durch das Steuerrecht gezwungen werden, einen bestimmten Weg der Bauland-Entwicklung zu beschreiten. Nun sei klargestellt, dass Städte und Gemeinden darüber im Rahmen ihrer Planungshoheit nach örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden könnten.
Az.: II