Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 403/2019 vom 22.07.2019
Pressemitteilung: KiBiz ist Investition in die Zukunft
Die Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen rechnen ebenso wie die Landesregierung damit, dass mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes in den kommenden Jahren sowohl die Finanzierung der Kinderbetreuung gesichert als auch deren Qualität verbessert wird. Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen halten es nicht für sinnvoll, darüber zu streiten, ob noch mehr Finanzmittel als jetzt vorgesehen ins System fließen sollten. Im Herbst müsse die geplante Reform im Landtag verabschiedet werden, damit sie pünktlich ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 in der Praxis umgesetzt werden kann, betonen die Verbände.
Die stellvertretende Geschäftsführerin des Städtetages NRW, Verena Göppert, und die Hauptgeschäftsführer des Landkreistages NRW, Dr. Martin Klein, und des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, erklärten: „Die Reform des Kinderbildungsgesetzes ist eine gute Grundlage für ein zukunftsfähiges System der Kinderbetreuung in NRW. Mit der neuen Regelung werden jahrelang bestehende Lücken bei der Finanzierung geschlossen. Außerdem wird es allen Trägern ermöglicht, die Qualität in der Kinderbetreuung zu verbessern. Diese Pläne dürfen nicht zerredet werden.“ Die Kommunen begrüßten, dass der Landtag vor der Sommerpause mit der Beratung des Gesetzes begonnen hat. Das Gesetz müsse unbedingt noch in diesem Jahr verabschiedet werden, um den Jugendämtern, Trägern, dem Personal der Einrichtungen und den Eltern die notwendige Vorlaufzeit zur Umsetzung zu geben.
„Wir wollen die Kinderbetreuung stärken und werden als Kommunen 375 Millionen Euro pro Jahr einsetzen, um die Förderpauschalen für die Einrichtungen den tatsächlich dort anfallenden Kosten für die Kinderbetreuung anzupassen. Außerdem werden zukünftig die Kindpauschalen automatisch an die Entwicklung der Gehälter und der Sachkosten der Einrichtungen angepasst. Für die Kommunen bedeutet die Reform einen Kraftakt, der für uns finanziell schmerzhaft ist. Die übrigen Träger werden durch die Reform nicht zusätzlich belastet, Land und Kommunen stemmen die Kosten allein. Das muss bei der Bewertung des Vorhabens beachtet werden“, machten Göppert, Klein und Schneider deutlich.
Geplant ist, dass Land und Kommunen ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 jährlich über eine Milliarde Euro zusätzlich für die Betreuung von Kindern bereitstellen. Der Gesetzentwurf, der am 10. Juli im Landtag in erster Lesung beraten wurde, bildet in wesentlichen Teilen die Inhalte des Eckpunktepapiers ab, welches zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden NRW im Januar 2019 verabredet wurde. Daneben enthält er weitere qualitative Verbesserungen für die Kinderbetreuung, die im Zuge der Umsetzung des Bundesgesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erfolgen. „Die kommunalen Spitzenverbände erwarten, dass die zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes auch in den weiteren parlamentarischen Beratungen umgesetzt werden. Zusätzliche Belastungen der Kommunen darf es nicht geben“, sagten Göppert, Klein und Schneider.
Zudem stellten die Verbandsspitzen vor dem Hintergrund von Protesten gegen die Gesetzesnovelle klar: „Es ist nicht zielführend, darüber zu streiten, ob Kommunen und Land noch mehr Mittel bereitstellen müssen. Alle Partner in der Kinderbetreuung sollten sich vielmehr jetzt gemeinsam darauf konzentrieren, das Personal zu finden, um die vorgesehenen finanziellen Mittel in eine bessere Betreuungsqualität in den Einrichtungen vor Ort umzusetzen. Das wird alles andere als einfach, ist aber jede Mühe wert.“
Weil das Land entschieden hat, ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr einzuführen, fordern die kommunalen Spitzenverbände die Landesregierung auf, den Kommunen die Einnahmeausfälle, die dadurch entstehen, vollständig zu erstatten. Es geht um etwa 200 Millionen Euro pro Jahr. Die kommunalen Spitzenverbände verweisen darauf, dass hier das Konnexitätsprinzip gilt: „Wer bestellt, bezahlt.“
Az.: 35.0.8.4