Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 585/2012 vom 25.10.2012
Pressemitteilung: Klimaschutz im Einklang mit der Industrie
Klimaschutz darf die Tätigkeit energieintensiver Produktion nicht gefährden. Sonst käme es zu einer Verlagerung von Produktionsstätten weg von NRW. Dies machte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute anlässlich der Landtags-Anhörung zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes NRW deutlich: "Klimaschutz muss dort ansetzen, wo effektive Erfolge erzielt werden können, beispielsweise bei der Förderung der Energie- und Umweltwirtschaft, mit der den mittelständig geprägten Regionen des Landes Wachstumschancen und neue Märkte eröffnet werden können."
Das Ziel des Gesetzentwurfs - Verringerung des Treibhausgasausstoßes als Beitrag zum nachhaltigen Klimaschutz - werde von den nordrhein-westfälischen Kommunen unterstützt, so Schneider. Gerade auf kommunaler Ebene würden auf freiwilliger Basis vielfältige Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen. Das Klimaschutzgesetz müsse allerdings die Bedeutung Nordrhein-Westfalens als Wirtschafts- und Industriestandort berücksichtigen.
Wenn die Aufstellung kommunaler Klimaschutzkonzepte zur Pflicht gemacht werden sollte, sei sicherzustellen, dass bereits vorhandene Klimaschutzkonzepte nicht nachträglich geändert werden müssen. Da auch kommunale Unternehmen zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten verpflichtet werden könnten, müsse sichergestellt sein, dass Kommunen und ihre Unternehmen gemeinsam ein integriertes Klimaschutzkonzept aufstellen könnten. "Auf diese Weise wird eine Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen sichergestellt, Doppelbelastung verhindert und unnötiger Mehraufwand vermieden", legte Schneider dar.
Klar sei, dass bei einer Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzkonzepten auch ein Belastungsausgleich geschaffen werden müsse. Darüber hinaus müsse es auch Kommunen in der Haushaltssicherung ermöglicht werden, Klimaschutzkonzepte aufzustellen. Auch Maßnahmen des Klimaschutzes durch Kommunen im Nothaushalt oder mit Haushaltsicherungskonzept müssten zulässig sein, wenn diese nachweisbar rentable Investitionen darstellten. "Wenn durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage in einer Schule Energiekosten gesenkt werden können, was die Refinanzierung der Investitionen erlaubt, muss dies auch in einer Nothaushaltskommune möglich sein", erklärte Schneider.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in den Raumordnungsplänen die Erfordernisse des Klimaschutzes als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen sind. Jedoch dürfe der Landesplanung nicht der notwendige Spielraum genommen werden, forderte Schneider. Klimaschutzziele dürften grundsätzlich nur einen Belang neben anderen darstellen. Ziel der Raumordnung sei es, die vielfältigen Raumnutzungsansprüche zu harmonisieren. "Dem widerspräche es, wenn die Klimaschutzziele Ziele der Raumordnung wären", machte Schneider deutlich.
Das Verfahren zur Erarbeitung des Klimaschutzplans werde von den Kommunen grundsätzlich begrüßt. Der Plan stelle ein zentrales Element des Gesetzentwurfs dar. Daher sollte er unter Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen und der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet werden, regte Schneider an.
Az.: II