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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 486/1998 vom 05.09.1998
Pressemitteilung: Kommunen sind keine Brandstifter
Auf Unverständnis bei Städten und Gemeinden stößt die Behauptung des NW Handwerkstages, die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dehnten ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf Kosten des örtlichen Handwerks aus. Von "exotischen Ausreißern" in einigen Großstädten abgesehen achteten die Kommunen in NRW sehr wohl darauf, ob ihre wirtschaftliche Betätigung dem Gemeindewirtschaftsrecht entspreche, erklärte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des NWStGB, Friedrich Wilhelm Heinrichs, heute in Düsseldorf. Städte und Gemeinden konzentrierten sich auf solche Bereiche, die durch den öffentlichen Auftrag gedeckt sind - vorwiegend die Daseinsvorsorge.
In diesem Punkt befindet sich der NWStGB in Übereinstimmung mit dem von NW Handwerkstag vorgestellten Gutachten. Auch der NW Städte- und Gemeindebund als kommunaler Spitzenverband empfielt seinen Mitgliedskommunen, jede geplante wirtschaftliche Aktivität daraufhin zu überprüfen, ob sie mit § 107 der Gemeindeordnung in Einlang steht. "Nur so kann eine Frontstellung zwischen kommunalen und privaten Unternehmen vermieden werden", erklärte Heinrichs. Richtschnur müsse die "bestmögliche und kostengünstigste Erledigung der öffentlichen Aufgaben" sein.
In aller Entschiedenheit verwahrt sich der NWStGB gegen Vorwürfe, die Städte und Gemeinden entfesselten einen Wirtschaftskrieg gegen das örtliche Handwerk. Dies würde den ureigensten Interessen der Kommunen zuwiderlaufen. "Nur ein florierender Mittelstand garantiert stabile Steuereinnahmen", betonte Heinrichs. Auch die These, die Kommunen vernichteten durch ihr wirtschaftliches Gebaren Tausende von Arbeitsplätzen, sei völlig aus der Luft gegriffen. Oft seien es gerade die Städte und Gemeinden, die sich am aktivsten um Sicherung vorhandener und Ansiedlung neuer Arbeitsplätze bemühten. Der NWStGB und seine 358 Mitgliedskommunen stehen in ständigem Kontakt zum Handwerk und seinen örtlichen Organisationen, um Kontroversen in Sachen wirtschaftliche Betätigung einvernehmlich zu lösen.
Az.: G/2