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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 700/1998 vom 05.12.1998
Pressemitteilung: Landesabfallgesetz schafft Klarheit
Der Nordrhein-Wesfälische Städte- und Gemeindebund begrüßt das am 18. November 1998 vom Landtag beschlossene neue Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Dies machte NWStGB-Präsident Bürgermeister Reinhard Wilmbusse heute in Düsseldorf deutlich.
Besonders erfreulich sei das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum 01.01.1999. Damit habe der Landtag sichergestellt, daß Rechtssicherheit für die Erhebung der Abfallgebühren für das Jahr 1999 hergestellt werde, betonte Wilmbusse.
Mit dem neuen Abfallgesetz wird die bisher mangelhafte Abgrenzung der " Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" erheblich verbessert. Künftig sind insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe verpflichtet, bereits am Ort der Entstehung die "Abfälle zur Beseitigung" von den (nicht an die Kommunen überlassungspflichtigen) "Abfällen zur Verwertung" zu trennen. Eine solche klare Abgrenzung war dringend erforderlich, um die bisherige Praxis abzustellen, bei der Gewerbetreibende - um Abfallgebühren zu sparen - "Abfälle zur Beseitigung" als "Abfälle zur Verwertung" deklariert haben. "Ein solches Vorgehen ist künftig gesetzlich nicht zulässig", so Wilmbusse.
Mit der Trennung der "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" vor Ort werde sichergestellt, daß die kommunalen Abfallentsorgungsanlagen, die in der Vergangenheit auch für die Industrie- und Gewerbebetriebe errichtet werden mußten, wie gesetzlich vorgeschrieben in Anspruch genommen würden. Es könne nicht hingenommen werden, daß Müllverbrennungsanlagen und Deponien mit dem Argument, es handele sich generell um "Abfälle zur Verwertung", umgangen würden und schließlich die Bürgerinnen und Bürger die Zeche für diese "Scheinverwertung" zu zahlen hätten. Hier sei das neue Landesabfallgesetz ein Garant für eine verträgliche Gebührenentwicklung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger.
Wilmbusse begrüßte ausdrücklich die Klarstellung durch das neue Landesabfallgesetz, daß die Abrechnung der Abfallentsorgungskosten für verschiedene Entsorgungs-Teilleistungen - etwa für Restmüll, Sperrmüll, Altpapier, schadstoffhaltige Abfällen, Bioabfälle, Kühlschränke - über eine Einheitsgebühr , bezogen auf das Restmüllgefäß, zulässig ist. Eine solche Querfinanzierung sichere sowohl sozialverträgliche Abfallgebühren als auch eine umweltverträgliche Abfallentsorgung, so Wilmbusse.
Die dadurch mögliche Preissenkung bei der Biotonne fördere die ökologisch gebotene Verwertung von biogenen Abfällen. Der Verzicht auf eine Sondergebühr für einzelne Problemabfälle (Lack- oder Farbdosen, Kühlschränke usw.) sowie für einzelne Sperrmüllgegenstände - etwa einen Schrank oder ein Sofa - diene dem ökologisch erwünschten Ziel, daß Problemabfälle nicht aus Kostengründen zum Restmüll geworfen werden und daß Sperrmüll nicht heimlich an Straßenrändern oder im Wald "entsorgt" wird.
"Wir gehen davon aus, daß das neue Gesetz nicht zu Gebührensteigerungen führt", betonte Wilmbusse. Vielmehr sichere es sozialverträgliche Abfallgebühren, weil die bisherige Umgehung der kommunalen Abfallentsorgungsanlagen wirkungsvoller unterbunden werden könne.
Az.: II