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StGB NRW-Mitteilung 195/2008 vom 06.03.2008
Pressemitteilung: Mängel beim finanziellen Ausgleich für Versorgungsverwaltung
Ein von den kommunalen Spitzenverbänden in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der finanzielle Ausgleich an die Kommunen nicht den tatsächlichen Kosten für die Übernahme der Versorgungsverwaltung in NRW entspricht und daher nicht verfassungsgemäß ist. Deshalb halten der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW eine kommunale Verfassungsbeschwerde für sinnvoll. Mehrere kreisfreie Städte und Kreise beabsichtigen, gemeinsam eine solche Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfram Höfling, Direktor des Instituts für Staatsrecht und Finanzrecht der Universität Köln, kommt zu dem Ergebnis, der finanzielle Belastungsausgleich an die Kommunen in NRW, denen zum 1. Januar 2008 die umfangreichen Aufgaben der zuvor aufgelösten staatlichen Versorgungsämter übertragen wurden, entspreche nicht dem Konnexitätsprinzip der Landesverfassung („Wer bestellt, bezahlt“).
Der nordrhein-westfälische Landtag hatte sich zuvor in dem erst Ende Oktober 2007 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren über die Forderung der kommunalen Spitzenverbände hinweggesetzt, den Belastungsausgleich wesentlich nachzubessern. Mängel sieht der Gutachter unter anderem bei der Kostenfolgeabschätzung des Landes für die Aufgabenübertragung und bei der Ermittlung der Personal- und Sachkosten.
„Die kommunalen Spitzenverbände sehen sich durch das Rechtsgutachten in ihrer Beurteilung bestätigt, dass zur Wahrung der Interessen der Kommunen gegenüber dem Land eine kommunale Verfassungsbeschwerde angezeigt ist. Das erst 2004 einstimmig vom Landtag beschlossene strikte ‚Konnexitätsgebot’ der Landesverfassung wird hier verletzt“, sagten der Geschäftsführer des Städtetags, Dr. Stephan Articus, sowie die Hauptgeschäftsführer von Landkreistag und Städte- und Gemeindebund NRW, Dr. Martin Klein und Dr. Bernd Jürgen Schneider.
Mit den tiefgreifenden Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen seien „zahlreiche schwierige Rechtsfragen aufgeworfen“. Die zentrale verfassungsrechtliche Problematik betreffe den Konnexitätsgrundsatz der Landesverfassung, der laut Gutachten „vor der ersten großen Bewährungsprobe“ stehe. Zwar sei es sachgerecht gewesen und dementsprechend von den kommunalen Spitzenverbänden im Grundsatz akzeptiert worden, dass das Land die Versorgungsverwaltung zum Jahreswechsel aufgelöst und deren Aufgaben weitgehend kommunalisiert habe. Mit dieser prinzipiellen Bewertung sei jedoch die klare Erwartung verbunden gewesen, dass das Land auch die benötigten Ressourcen in vollem Umfang zur Verfügung stellen werde.
Wenn das Land diese verfassungsrechtliche Verpflichtung - wie das Gutachten von Professor Höfling feststellt - nur defizitär erfülle und der Belastungsausgleich weit hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen kommunal-individuellen Vollkostenausgleich zurückbleibe, seien die Kommunen zum Handeln gezwungen. Außerdem, so der Gutachter, sei den Kommunen eine pauschale Einsparverpflichtung von rund einem Drittel der beim Land bisher vorhandenen Stellen bis zum Jahr 2014 „ins Blaue hinein“ auferlegt worden.
Az.: I