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StGB NRW-Mitteilung 403/2000 vom 05.08.2000
Pressemitteilung: Novellierung der Gefahrhundeverordnung NRW nötig
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen Hunden muss die Landesregierung die Gefahrhundeverordnung NRW umgehend novellieren. Dies fordert der Städte- und Gemeindebund NRW angesichts der jüngsten Vorfälle mit Kampfhunden. "Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden brauchen größere Handlungsspielräume", erklärte der Beigeordnete für Recht und Verfassung, Hans Gerd von Lennep, heute in Düsseldorf.
Der StGB NRW fordert vor allem, ein Verbot der Zucht und des Handels für bestimmte Zuchtlinien oder Rassen, die durch besondere Gefährlichkeit auffallen, in die Gefahrhundeverordnung aufzunehmen. Als Hunderassen kommen beispielsweise American Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordterrier, Staffordshire-Bull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastino Espagnol, Dogo Argentino, Bandog, Tosa Inu in Frage, die auch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2000 als Abgrenzungsmerkmal für erhöhte Hundesteuer herangezogen werden können.
Die bislang den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel seien entweder nicht ausreichend oder zu aufwendig, machte von Lennep deutlich. Ein Einschreiten nach der geltenden Gefahrhundeverordnung erfordere wegen der ausschließlich verhaltensbezogenen Definition ein gefährliches Auftreten des Hundes. Stellt sich ein Hund jedoch aufgrund seines Verhaltens als gefährlich dar, kann es für ein Einschreiten häufig bereits zu spät sein. Auch eine ordnungsbehördliche Verfügung, mit der im Einzelfall Maulkorb - oder Anleinzwang angeordnet wird, kann derzeit erst nach Auftreten einer konkreten Gefährdung erlassen werden.
Die bisher geltenden verhaltensbedingten Gefährlichkeitsmerkmale machen zur Überprüfung der Gefährlichkeit einen immensen Verwaltungsaufwand nötig. Ob ein Hund beispielsweise auf Angriffslust oder auf - über das natürliche Maß hinaus gehende - Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet worden ist, lasse sich nicht auf den ersten Blick feststellen, so von Lennep. Das einzig praktikable Abgrenzungsmerkmal sei daher die Hunderasse.
Az.: G/2