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StGB NRW-Mitteilung 522/2007 vom 02.08.2007
Pressemitteilung: Ölspur-Beseitigung ist der Feuerwehr zu erstatten
Die höchstrichterlich festgestellte Verpflichtung der kommunalen Feuerwehren, für den Landesbetrieb Straßenbau NRW Ölspuren zu beseitigen, zeigt, dass der Umfang zumutbarer Feuerwehr-Hilfeleistungen zu weit gefasst ist. Dies machte der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, heute in Düsseldorf deutlich: „In der Konsequenz muss das NRW-Feuerschutzhilfegesetz geändert werden, damit die Feuerwehrleute nicht als ‚Billig-Straßenkehrer’ ausgenutzt werden“.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 16.02.2007 die Berufung einer Stadt gegen das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln zurückgewiesen. Die Kommune hatte um den Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur gestritten. Das OVG-Urteil bestätigt somit die geltende Regelung: Wenn Feuerwehren nachts oder am Wochenende Ölspuren auf Landes- oder Bundesstraßen beseitigen, werden die hierbei entstandenen Kosten nicht erstattet.
Dies führe zunehmend zu Verärgerung und Frustration bei Feuerwehren und Kommunen, warnte Giesen. Städte und Gemeinden hätten kein Verständnis dafür, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständiger Träger der Straßenbaulast für Landes- und Bundesstraßen keine Rufbereitschaft unterhalte und nicht mit eigenem Personal in der Lage sei, durch Ölspuren entstandene Gefahrenquellen zu beseitigen. Die Klagen insbesondere der freiwilligen Feuerwehren hätten auch Gewicht angesichts der Tatsache, dass bereits jetzt Arbeitgeber immer weniger bereit seien, die Abwesenheit ihrer Mitarbeiter wegen „normalen“ Brandeinsätzen zu akzeptieren. Eine Freistellung für technische und andere nicht lebensrettende Einsätze werde zunehmend abgelehnt, hob Giesen hervor.
Wenn dann - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt - auch eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten fehle und der an sich zuständige Straßenbaulastträger weder Verantwortung noch Kosten zu übernehmen habe, bestehe Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. „Zumindest muss der Ausnahmekatalog im Feuerschutzhilfegesetz für Einsätze der Feuerwehr, bei denen Ersatz für die entstandenen Kosten verlangt werden kann, um den Punkt ‚Beseitigung von Ölspuren’ erweitert werden“, betonte Giesen. Diese vom Städte- und Gemeindebund NRW seit langem erhobene Forderung sollte der NRW-Landtag nach der Sommerpause rasch aufgreifen.
Az.: I