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StGB NRW-Mitteilung 631/2007 vom 25.09.2007
Pressemitteilung: Ohne Widerspruch direkt zum Verwaltungsgericht
Nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch den NRW-Landtag stehen die Kommunen vor neuen Herausforderungen in ihrem Bemühen, die Verwaltung möglichst bürgerfreundlich zu gestalten. Darauf hat heute in Düsseldorf der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, Ernst Giesen, hingewiesen: „Der Anreiz für die Verwaltungen, Bescheide noch verständlicher und überzeugender zu gestalten, wird größer“. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens war Teil des so genannten Bürokratieabbaugesetzes II, das der Landtag am 20.09.2007 beschlossen hat.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. November 2007 werden fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die es bisher im Behördenverkehr mit dem Land oder den Kommunen gegeben hat. Folglich können Bürger und Bürgerinnen gegen einen Bescheid, der ihrer Ansicht nach fehlerhaft oder ungerecht ist, nicht mehr kostenfrei Widerspruch einlegen. Wenn sie sich dagegen wenden wollen, müssen sie direkt beim Verwaltungsgericht klagen.
Der Gerichtsweg bedeute jedoch für die Bürger eine erhebliche psychologische Hürde, machte Giesen deutlich. Neben der Formulierung einer begründeten Klage sei zusätzlich ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Aus diesem Grunde hatten sich die kommunalen Spitzenverbände im Interesse der Städte und Gemeinden, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dafür eingesetzt, das Widerspruchsverfahren zumindest in einigen Bereichen beizubehalten. „Ein wertvolles Instrument zur nachträglichen Überprüfung von Bescheiden, insbesondere im Bereich des komplizierten Gebührenbeitrags- und Abgabenrechts, ist damit weggefallen“, stellte Giesen fest.
Nun sei es Aufgabe der Kommunen, die Bürgerinnen und Bürger ausführlich über die neue Rechtslage zu informieren. „Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit werden die Kommunen auf das neue Verfahren vorbereiten“, stellte Giesen in Aussicht. Zudem würden die Städte und Gemeinden alles daran setzen, die Anhörung der Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes noch umfassender zu gestalten.
Az.: I