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StGB NRW-Mitteilung 357/2007 vom 15.05.2007
Pressemitteilung: Rechtsanspruch auf U 3-Betreuung unnötig
Die Städte und Gemeinden in NRW begrüßen die Absicht der Regierungskoalition in Berlin, den Ausbau der Krippenplätze bundesweit zu fördern. „Hier wird endlich eine Aufgabe angepackt, die für Eltern und Familien in unserem Land von allergrößter Bedeutung ist“, machte Dr. Bernd Jürgen Schneider, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, heute in Düsseldorf deutlich.
Der von der Koalition anvisierte Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab 2013 sei jedoch nicht der optimale Weg, um eine bedarfsgerechte Betreuung der unter Dreijährigen sicherzustellen. „Der Druck eines Rechtsanspruchs birgt die Gefahr, dass über Bedarf ausgebaut wird und damit Ressourcen für andere wichtige Aufgaben fehlen“, warnte Schneider. Dies habe sich bereits vor zehn Jahren bei der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz gezeigt.
Wenn der Bund einen deutlichen Ausbau der Betreuungs-Einrichtungen verlange, müsse er auf Dauer das erforderliche Geld bereitstellen, so Schneider. Vorab müssten die gesetzestechnischen Probleme gelöst werden, denn bis dato könne der Bund keine Aufgaben direkt auf die Kommunen übertragen, sondern nur auf die Länder. Allenfalls im Zusammenhang mit der Finanzierung sei der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz sinnvoll. Denn er gebe den Kommunen im Zweifelsfall die Berechtigung, über den Umweg des Landes den notwendigen Anteil an den Betreuungskosten - für Investitionen und laufenden Betrieb - einzufordern.
Im Einklang mit der Landesregierung hätten sich die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen bereits zum Ausbau der Betreuungseinrichtungen für unter Dreijährige bekannt und stellten im Zuge des neuen NRW-Kinderbildungsgesetzes auch zusätzliches Geld bereit. „Unser Ziel ist, bis 2010 mindestens 20 Prozent der unter Dreijährigen einen Betreuungsplatz anzubieten“, legte Schneider dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bedarf regional sehr unterschiedlich ausfalle. Wenn Eltern ihr Kleinkind zuhause betreuen wollten, dürften sie dabei finanziell nicht schlechter gestellt werden.
Az.: III