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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 431/2016 vom 01.06.2016
Pressemitteilung: Schutz der kommunalen Finanzausstattung
"Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen benötigen dringend eine sichere Finanzausstattung und mehr Schutz durch die Landesverfassung", lautet die Forderung der Hauptgeschäftsführer von Städtetag NRW, Helmut Dedy, Landkreistag NRW, Dr. Martin Klein, und Städte- und Gemeindebund NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, an den Landtag: "Wir appellieren eindringlich an die Verfassungskommission und die Fraktionen, auch wesentliche kommunale Anliegen aufzugreifen, die in der Kommission bisher fast überhaupt nicht behandelt wurden".
Hintergrund der deutlichen Kritik ist der Verlauf der Beratungen in der Verfassungskommission. Dieses Gremium wurde im Jahr 2013 vom Landtag eingesetzt, um die Verfassung des Landes NRW zu überprüfen und Vorschläge für eine moderne, zukunftsfähige Verfassung zu erarbeiten. Erklärtes Ziel war auch die Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in der Landesverfassung. Vor der Sommerpause sind nun abschließende Ergebnisse der Verfassungskommission zu erwarten.
Um die kommunale Selbstverwaltung zu festigen und weiterzuentwickeln, hatten die Kommunen konkrete Forderungen formuliert und an die Kommission gerichtet. Dazu gehörte der bessere Schutz der kommunalen Finanzausstattung vor dem Hintergrund der Einführung der Schuldenbremse. Die kommunalen Spitzenverbände befürchten eine Konsolidierung des Landeshaushaltes auf dem Rücken der Kommunen. Diese Gefahr kann nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände nur ausgeräumt werden, wenn eine finanzielle Mindestausstattung für die Kommunen in der Landesverfassung abgesichert wird.
Eine weitere Forderung der Kommunen ist, dass der Landtag eine vom Verfassungsgerichtshof NRW attestierte Schutzlücke schließen soll, die zulasten der Kommunen geht und derzeit in der Landesverfassung besteht: Dabei geht es konkret um Aufgaben, die der Bund neu beschließt und die anschließend von den Kommunen ausgeführt werden sollen. Die Kommunen haben bei ihnen vom Land übertragenen Aufgaben nach der Landesverfassung einen Anspruch gegen das Land auf Ausgleich der Aufwendungen, die durch die neue Aufgabe entstehen. Diese Ausgleichspflicht nach dem Grundsatz "Wer bestellt, bezahlt" wurde im Jahr 2004 als so genanntes Konnexitätsprinzip in die Landesverfassung aufgenommen.
Anders ist es allerdings nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW, wenn der Bund bereits an die Kommunen übertragene Aufgaben lediglich verändert, das Land aber untätig bleibt und keine weiteren Regelungen mehr trifft. In diesen Fällen bekommen die Kommunen keinen Ausgleich, sondern müssen den eigenen Haushalt damit belasten. Der Schutz, den die Verfassung den Kommunen gewährt, ist damit lückenhaft. Das widerspricht auch der klaren Zielsetzung der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006, wonach die Kommunen gerade keine Mehrbelastungen bei Bundesrechtsänderungen mehr treffen sollten, sondern ihnen durch das jeweils in den Ländern verankerte Konnexitätsprinzip ein umfassender Ausgleich sicher sein sollte.
Der Verfassungsgerichtshof NRW hatte diese Schutzlücke in einem Urteil vom Dezember 2014 bestätigt, gleichzeitig aber deutlich hervorgehoben, dass es Aufgabe des Landtages sei, sie zu schließen. Trotz entsprechender Forderung der Kommunen hat die Verfassungskommission das Problem nicht aufgegriffen. Damit bleiben die Kommunen auf den Kosten sitzen, die ihnen durch die Schutzlücke entstehen.
Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände weitere Themen bei der Verfassungskommission eingebracht (vgl. Hintergrund). Bislang wurde keiner der Vorschläge berücksichtigt. Für die Kommunen ist das nicht akzeptabel. "Die bisherigen Ergebnisse reichen aus kommunaler Sicht nicht aus und wir halten weiterhin an unseren Forderungen fest", so Dedy, Klein und Schneider. "Die Verfassungskommission hat einen klaren, selbst gesetzten Auftrag. Dieser erfordert eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den kommunalen Vorschlägen."
Zum Hintergrund: Die kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit in der Verfassungskommission folgende Forderungen und Vorschläge eingebracht:
- Schutz der Kommunen bei der Umsetzung der Schuldenbremse im Land NRW; Streichung des Leistungsfähigkeitsvorbehalts zugunsten des Landes in Art. 79 Satz 2 Landesverfassung
- Weiterentwicklung des Konnexitätsprinzips in Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung: Einbeziehung bundes- und europarechtlich übertragener Aufgaben in den Schutzbereich des Konnexitätsprinzips; Geltung auch für Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien des Landes; Anpassung des Belastungsausgleichs mit Rückwirkung bei nachträglicher Abweichung der tatsächlichen Kostenentwicklung von der Kostenfolgeabschätzung; Schaffung eines nachgelagerten Kostenermittlungsverfahrens sowie Möglichkeit zur Verlängerung der Jahresfrist zur Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde
- Verankerung der Beteiligungsrechte der kommunalen Spitzenverbände bei kommunalÂrelevanten Rechtsetzungsvorhaben in der Landesverfassung (bisher nur in den Geschäftsordnungen von Landtag und Landesregierung geregelt)
Az.: 41.0.2-002