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StGB NRW-Mitteilung 169/1998 vom 05.04.1998
Pressemitteilung: Sozialhilfe gehört nach unten
Aufgaben- und Finanzverantwortung bei der allgemeinen Sozialhilfe soll so bald wie möglich auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen werden. Dazu müssen entsprechende Finanzierungsmodelle entwickelt werden, forderte heute das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes in Bad Münstereifel.
Bereits heute übernehmen kreisangehörige Kommunen Aufgaben der Kreise als örtliche Träger der Sozialhilfe - insbesondere bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Hilfe zur Arbeit. Die Kreise müssen den Gemeinden die aufgewendeten Mittel - außer den Verwaltungskosten - erstatten, holen sich das Geld jedoch über die Kreisumlage zurück.
"Dieser Systemfehler bei der Delegation von Sozialhilfeaufgaben kann nur durch formelle Zuständigkeitsverlagerung auf die Städte und Gemeinden behoben werden", erklärte NWStGB-Präsident Bürgermeister Reinhard Wilmbusse. Mit der aktuellen Bundesratsinitiative für ein sogenanntes Zuständigkeitslockerungsgesetz - Einfügung einer "Öffnungsklausel" in § 96 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - werde der nordrhein-westfälische Landtag bald entscheiden können, die Aufgabenzuständigkeit nach unten zu verlagern, zeigte sich Wilmbusse optimistisch.
Der NWStGB erklärt sich bereit, in einer Arbeitsgruppe von Land und kommunalen Spitzenverbänden Modelle für einen umfassenden Sozialhilfeansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz zu entwickeln. Städte und Gemeinden praktizieren bereits in mehreren Kreisen sogenannte Beteiligungsmodelle, bei denen die kreisangehörigen Kommunen unmittelbar an den Nettozuwächsen oder -senkungen bei den Sozialhilfeaufwendungen partizipieren. Im Vergleich zu dem Risiko, daß die Kreisumlage als Ausgleichsmechanismus für hohe und niedrige Sozialhilfekosten wegfällt, sind in den Modell-Kreisen folgende Vorteile festgestellt worden:
- Klare Verantwortlichkeiten stärken die Identifizierung von Politik und Verwaltung vor Ort mit den Sozialhilfeaufgaben.
- Aktivitäten zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit durch intensivierte Maßnahmen zur Vermittlung in Arbeit werden erhöht.
- Höherer Stellenwert der örtlichen Sozialämter und stärkeres Verantwortungsbewußtsein der Mitarbeiter forcieren Bemühungen, andere Einkommensquellen für die Sozialhilfeempfänger zu erschließen (Unterhalt, Verwandte, Eigenvermögen) oder Mißbrauch zu verfolgen.
- Der Aufwand für Sozialhilfe geht gegenüber den Prognosen insgesamt zurück - auch unter Berücksichtigung von Auswirkungen der Pflegeversicherung.
Solchen Beteiligungsmodellen oder Zielvereinbarungen zwischen Kreis und Gemeinden, bei denen alle Steuerungsmöglichkeiten genutzt werden, damit Hilfeempfänger wieder von Sozialhilfe unabhängig werden, fehlt allerdings eine gesetzliche Grundlage. Durch Änderung des BSHG-Ausführungsgesetzes NW sollen deshalb die positiven Erfahrungen etwa aus dem Kreis Aachen oder dem Rhein-Sieg-Kreis umgesetzt werden.
"Unser Ziel ist kurzfristig die schrittweise Änderung der Zuständigkeit bei der allgemeinen Sozialhilfe und mittelfristig - Einstiegsentscheidung im Jahr 2000 - die Verlagerung von bisherigen Aufgaben der Landschaftsverbände als überörtlichem Träger der Sozialhilfe auf die Kreise, insbesondere bei der stationären oder teilstationären Hilfe zur Pflege für Personen ab 65 Jahre", faßte Präsident Wilmbusse die Präsidiumsberatungen zusammen. Die zweite Stufe setzt nach seiner Auffassung jedoch tragfähige Finanzierungskonzepte voraus, bei denen die Rechnungsergebnisse zur Pflegeversicherung aus den Jahren 1998 und 1999 berücksichtigt werden.
Az.: G/2