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StGB NRW-Mitteilung 57/2016 vom 10.12.2015
Pressemitteilung: Sozialtourismus in der EU verhindern
Die jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur sozialen Absicherung von EU-Ausländer/innen werden die Kommunen teuer zu stehen kommen. Dies machte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, heute in Düsseldorf deutlich. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung haben EU-Ausländer/innen ohne Freizügigkeitsberechtigung zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wohl aber nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. "Nach einer ersten Schätzung wird dies Folgekosten von 800 Mio. Euro verursachen", legte Schneider dar.
Der vierte Senat des Bundessozialgerichts hatte entschieden, dass der Ausschluss Arbeit suchender Unionsbürger/innen von SGB II-Leistungen bei den Personen berechtigt sei, die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Ergänzend hat das Gericht allerdings ausgeführt, dass auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung je nach Ermessen Sozialhilfeleistungen zu erbringen sind. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - länger als sechs Monate - gebe es wegen der Systematik des Sozialhilferechts und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts praktisch keinen Entscheidungsspielraum mehr. Somit sei in der Regel zumindest die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Damit werde eindeutig die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 unterlaufen, monierte Schneider. Der EuGH hatte den Ausschluss sozialer Leistungen bestätigt. Da nun die Leistungen zwar nicht über Hartz IV, jedoch über die Sozialhilfe gewährt werden müssten, eröffne das Bundessozialgericht quasi durch die Hintertür Zugang zu Sozialleistungen. Rechtlich sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundessozialgericht diese Entscheidung gefällt habe. Denn Hilfe zum Lebensunterhalt stehe lediglich den Personen zu, die arbeitsunfähig seien.
Für eine genaue Analyse der Folgen dieser Urteile müssten die Entscheidungsgründe abgewartet werden. "Der Bundesgesetzgeber ist nun aufgefordert, im SGB XII klarzustellen, dass EU-Ausländer und -Ausländerinnen in solchen Fällen keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten können", stellte Schneider klar. Diese Personen müssen vielmehr auf das Sozialleistungssystem ihres Heimatlandes verwiesen werden.
Az.: 37.0