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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 427/2004 vom 06.05.2004
Pressemitteilung: Sperrfrist bei Windkraft-Anlagenbau zu kurz
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen begrüßt die jüngst vom Bundestag beschlossene Änderung des Baugesetzbuches. Hiermit wird den Kommunen mehr Sicherheit bei der Standort-Planung von Windenergie-Anlagen gegeben. Damit haben die Initiativen des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes einen wesentlichen Teilerfolg erbracht, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider , heute in Düsseldorf. Gleichwohl müsse die Frist zur Zurückstellung von Baugesuchen für Windenergie-Anlagen auf zwei Jahre verlängert werden.
Windenergieanlagen gehören laut Baugesetzbuch zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich. Kommunen können in einem Flächennutzungsplan Vorrangzonen - so genannte Konzentrationszonen - für Windenergie-Anlagen festlegen. Außerhalb dieser Vorrangzonen dürfen im Allgemeinen keine Windenergieanlagen gebaut werden. Damit soll ein Wildwuchs von Windenergie-Anlagen im gesamten Außenbereich verhindert werden.
Während des Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans, das oft zwei bis drei Jahre dauert, hatten die Kommunen bislang keine Möglichkeit, den Bau von Windenergie-Anlagen zu verhindern. Dies galt selbst dann, wenn Baugesuche für Windkraft-Anlagen an Standorten eingereicht werden, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit feststand, dass sie nach dem künftigen Flächennutzungsplan nicht zulässig sein würden.
Freilich lässt das neue Baugesetzbuch lediglich die Zurückstellung solch kritischer Baugesuche für ein Jahr zu. Wegen des zeitaufwändigen Verfahrens wird die Frist von einem Jahr oft nicht ausreichen, warnte Schneider. Bei den wesentlich einfacheren Verfahren zur Erstellung von Bebauungsplänen gewähre das Baugesetzbuch bereits heute eine Frist von zwei Jahren - bei Bedarf zu verlängern um ein weiteres Jahr. Der Städte- und Gemeindebund NRW fordert deshalb die Verlängerung der Zurückstellungsfrist auf zwei Jahre, sagte Schneider. Der kommunale Spitzenverband appelliere an die NRW-Landesregierung sowie an den gesamten Bundesrat, diese Nachbesserung in seiner Sitzung am 11. Juni 2004, wenn über das geänderte Baugesetzbuch entschieden wird, einzubringen.
Az.: II