Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 118/2008 vom 24.01.2008
Pressemitteilung: Straßenraum modern, sauber und barrierefrei
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine neue Mustersatzung für Sondernutzung öffentlicher Straßen herausgebracht. „Wir wollen den Städten und Gemeinden damit eine Empfehlung an die Hand geben, die kommunalen Straßen als öffentlichen Lebensraum für alle Nutzer noch attraktiver zu gestalten,“ erläuterte der Hauptgeschäftsführer des kommunalen Spitzenverbandes Dr. Bernd Jürgen Schneider heute in Düsseldorf den Ansatz der neuen Satzung.
Die Nutzung der Straßen in den Städten und Gemeinden habe sich seit den 1980er-Jahren gewandelt. Während früher der Verkehr im Vordergrund stand, kommt heute den Straßen als Ort zum Verweilen oder als Schauplatz wirtschaftlicher Aktivitäten eine größere Bedeutung zu. Mit der neuen Mustersatzung - so Schneider - soll zum einen barrierefreie Mobilität im Straßenraum gefördert werden. Nutzungen im Interesse Einzelner, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sollen verstärkt überprüft werden, ob sie unnötig Barrieren bilden.
Des Weiteren gibt der kommunale Spitzenverband mit seiner Mustersatzung Leitlinien, wie der Verschmutzung und Verunstaltung öffentlichen Lebensraums auf der Grundlage städtebaulicher Gestaltungskonzepte Einhalt geboten werden kann. Darunter fällt insbesondere die zunehmende Plakatierung mit Werbung, die von vielen Bürgern und Bürgerinnen als störend empfunden wird. Die neue StGB NRW-Mustersatzung Sondernutzungen 2008 wurde mit dem NRW-Ministerium für Bauen und Verkehr sowie dem NRW-Innenministerium abgestimmt und unter Einbindung kommunaler Vertreter sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erarbeitet.
Schließlich spricht sich der Städte- und Gemeindebund NRW dafür aus, sozial unerwünschtes Verhalten wie das sich Niederlassen zum Alkoholgenuss, das Herumlungern oder das Betteln nicht durch Sondernutzungssatzung zu regeln. Vielmehr sollten Polizei- und Ordnungsbehörden bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihre spezialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten nutzen.
Az.: III