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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 690/2008 vom 10.11.2008
Pressemitteilung: Verbesserungen und Kritikpunkte beim Sparkassengesetz NRW
In einem Schreiben an den Landtag NRW haben die drei kommunalen Spitzenverbände (Städtetag NRW, Landkreistag NRW , Städte- und Gemeindebund NRW) sowie die beiden Sparkassenverbände in Nordrhein-Westfalen zu den im Haushalts- und Finanzausschuss verabschiedeten Änderungen zum Entwurf des Sparkassengesetzes Stellung genommen.
Der gemeinsame Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP wird in diesem Schreiben insgesamt begrüßt. Es sei erfreulich, dass die Regierungsfraktionen im Lichte der Experten-Anhörung im Landtag bereit seien, den Gesetzentwurf in Richtung der Position der kommunalen Spitzenverbände sowie der Sparkassen- und Giroverbände noch einmal zu verändern.
Dies gelte insbesondere für die Streichung des Paragraphen 39, in dem der gesetzlich angeordnete Finanzverbund NRW geregelt war. Die stattdessen vorgenommene Erweiterung des Paragraphen 4 erscheint den Verbänden hinnehmbar, wenngleich sie sich gewünscht hätten, dass bereits die Gesetzesformulierung den Aspekt der freiwilligen vertraglichen Zusammenarbeit der Verbundpartner stärker zum Ausdruck bringen würde.
Nach wie vor halten die fünf Verbände eine Beleihung der WestLB AG mit der Sparkassenzentralbankfunktion zwar für verfehlt, nehmen aber zur Kenntnis, dass diese politisch gewollt ist. Hiervon ausgehend sehen sie in der nunmehr vorgesehenen Gesetzesfassung ein deutliches Entgegenkommen.
Die fünf Verbände begrüßen sehr, dass ihr Formulierungsvorschlag zur Verwendung der an den Träger ausgeschütteten Gewinne übernommen wurde.
Allerdings bestehen einige Kritikpunkte weiterhin.
Auf entschiedene Ablehnung stößt unter anderem die immer noch vorgesehene Einführung der Möglichkeit zur Bildung von Trägerkapital. Die jetzt vorgesehenen Änderungen stellen keine Verbesserung dar, sondern werfen neue Fragen auf.
Auch die weiterhin vorgesehene Zwangs-Fusion der Sparkassenverbände lehnen die fünf Verbände nach wie vor ab.
Az.: IV