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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 692/2007 vom 04.10.2007
Pressemitteilung: Vergaberecht Problem für Stadtentwicklung
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und eine frühere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Anfang 2007 hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei laufenden kommunalen Planungsverfahren geführt. Beide Gerichte gehen davon aus, dass Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand dem Vergaberecht unterliegen, wenn mit dem Käufer bestimmte Absprachen über die Gestaltung der dort zu errichtenden Bauten getroffen werden. Dies bringt es mit sich, dass der Verkauf städtischer Grundstücke in vielen Fällen künftig öffentlich ausgeschrieben werden muss.
„Diese Rechtsprechung stellt den Einsatz des bewährten städtebaulichen Instrumentariums in Frage“, warnte der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Ernst Giesen, heute in Düsseldorf. Eine große Zahl von Kommunen hätten sämtliche Grundstücksgeschäfte zunächst einmal gestoppt. „Wir sind bisher davon ausgegangen, dass Kommunen nur dann ausschreiben müssen, wenn sie die zu errichtenden Bauwerke künftig selbst nutzen wollen.“ Nur dann - so Giesen - trage ein Grundstücksgeschäft das Merkmal der Beschaffung, wie ihn das Vergaberecht voraussetze.
Hierauf komme es aber nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht mehr an. Bereits das Interesse der Kommune an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung solle nun ausreichen, um die Zusammenarbeit einer Kommune mit einem Investor dem Vergabeverfahren zu unterwerfen. Die Konsequenzen dieser Entwicklung seien noch nicht vollständig absehbar, betonte Giesen. Bereits jetzt stehe aber fest, dass die Kommunen die Zusammenarbeit mit Investoren bei Planung und Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen künftig auch vergaberechtlich in jedem Einzelfall prüfen müssten. „Wir können keine generelle Empfehlung zum Umgang mit der neuen Rechtsprechung geben“, so Giesen. Der Städte- und Gemeindebund NRW werde seine Mitgliedskommunen jedoch mit Beratungsangeboten unterstützen, damit diese auch künftig rechtssicher Stadtentwicklung betreiben könnten.
Az.: II