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StGB NRW-Mitteilung 420/2003 vom 21.05.2003
Pressemitteilung: Volksinitiative - Verfahren zu aufwändig
Das aufwändige Verfahren der Volksinitiative, wie es die NRW-Landesverfassung vorsieht, muss gestrafft und von Ballast befreit werden. Dies könne geschehen, ohne den Grundgedanken einer erweiterten Bürger-Mitwirkung am politischen Geschehen aufzugeben, erklärte Dr. Bernd Jürgen Schneider, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, heute in Düsseldorf.
Mit Hilfe einer Volksinitiative können Bürger und Bürgerinnen in Nordrhein-Westfalen verlangen, dass sich der Landtag mit einem bestimmten Thema befasst - etwa in einer Aktuellen Stunde. Um dies zu erreichen, müssen 0,5 Prozent der Stimmberechtigten in NRW mit ja votieren. Es ist Aufgabe der Kommunen, den Bürgern die Stimmabgabe möglich zu machen. Eine Volksinitiative bedeutet nicht, dass Bürger und Bürgerinnen an Stelle des Landtages eine Entscheidung treffen.
Zum einen sei aber durchaus denkbar, dass sich der Landtag unmittelbar nach dem Antrag auf Zulassung der Volksinitiative mit dem gewünschten Thema befasst, so Schneider. Dann hätten die Initiatoren der Volksinitiative ihr Ziel erreicht. Es gibt dann keine Rechtfertigung mehr für die Durchführung einer Volksinitiative. Das wäre teurer Formalismus, rügte Schneider. Der Verband fordert daher im Interesse seiner 359 Mitgliedskommunen eine Rechtsänderung, wonach eine Volksinitiative sich erledigt, wenn sich der Landtag bereits nach Antrag auf Zulassung der Initiative mit deren Gegenstand befasst. Wie beim Bürgerentscheid ist es erforderlich, dass in derselben Angelegenheit dann für zwei Jahre keine inhaltsgleiche Volksinitiative mehr gestartet werden kann, fügte Schneider an.
Des Weiteren sei die lange Auslegungsfrist für die Eintragungslisten unter Kostengesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Erfahrung der nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden im Rahmen der Volksinitiative Bürgerinitiative Forensik Herne - e.V. hätten gezeigt, dass Stimmen vorwiegend zu Beginn der 8-wöchigen Auslegungsfrist abgegeben würden. Landesweit betrachtet hätten Bürger und Bürgerinnen ihr Votum äußerst selten an einem Sonntag abgegeben. Mit zunehmender Dauer der Auslegungsfrist sei die Anzahl der abgegebenen Stimmen - soweit überhaupt noch möglich - erheblich zurückgegangen.
Daher sei die Auslegungsfrist für die Eintragungslisten von acht auf vier Wochen zu begrenzen, so Schneider. Eintragungswilligen sei es durchaus zuzumuten, ihre Unterschrift in einem Zeitraum von vier Wochen zu normalen Öffnungszeiten der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung - ohne Einbeziehung der Sonntage - abzugeben. Damit ließen sich bei den Kommunen landesweit mehrere 100.000 Euro Personalkosten sparen, so Schneider. Das Landesgesetz zur Volksinitiative müsse in diesem Sinne umgehend geändert werden.
Az.: G/2