Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 230/2014 vom 17.03.2014
Pressemitteilung: Zu viele Einschränkungen im Landesentwicklungsplan
Der Städte- und Gemeindebund NRW begrüßt die anstehende Überarbeitung des Landesentwicklungsplans (LEP), fordert aber eine Vielzahl von Verbesserungen. Dies hat der Ausschuss für Städtebau, Bauwesen und Landesplanung des kommunalen Spitzenverbandes bei seiner jüngsten Sitzung in Ochtrup deutlich gemacht. "Mit dem LEP, wie ihn die NRW-Landesregierung vorschlägt, würde die kommunale Planungshoheit unangemessen eingeschränkt", erklärte dazu der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW Dr. Bernd Jürgen Schneider. Daher sei die Landesplanungsbehörde gefordert, den LEP-Entwurf unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit sowie der Grundsätze der Überörtlichkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten.
Nach 18 Jahren LEP soll nun ein neuer Raumentwicklungsplan die Ziele und Grundsätze der Landesplanung, die bisher in unterschiedlichen Regelwerken enthalten sind, zusammenführen. Der LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Text mit 125 raumordnerischen Festlegungen, darunter auch neuen Zielsetzungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz sowie zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Er soll für 15 Jahre die räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes festlegen.
Zwar machen nach Ansicht des StGB NRW-Ausschusses die veränderten Rahmenbedingungen - demografischer Wandel, Globalisierung der Wirtschaft, Klimawandel sowie Entwicklung im Einzelhandel - eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Allerdings werde die eigenverantwortliche Entwicklung der Kommunen erschwert - etwa durch Festlegungen zur Rücknahme von Siedlungsflächen, zur Verbindlichkeit des zukünftigen Klimaschutzplans sowie zum Ausbau der Windenergie.
Zudem soll die Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis 2020 NRW-weit auf fünf Hektar pro Tag begrenzt werden. "Auch wenn wir das politische Leitbild des Flächensparens unterstützen, lehnen wir die strikte Festlegung des Fünf-Hektar-Ziels als raumordnerische Vorgabe ab", machte Schneider deutlich. Den Kommunen müssten Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt würden. "Nur eine solche Flächenverfügbarkeit verhindert die Abhängigkeit von speziellen Eigentumsverhältnissen, wirkt gegen Preissteigerungen bei Grund und Boden oder dämmt sie ein und beugt Entwicklungsblockaden vor ", ergänzte Schneider.
Nur bei entsprechendem Planungsspielraum kann NRW als Wirtschafts- und Industriestandort, in dem der gewerblich produzierende Sektor in weiten Teilen des Landes das Rückgrat der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur bildet, weiter entwickelt werden. Diese Entwicklungsperspektive müsse auch für kleinere Ortsteile gelten. Es könne nicht sein, dass Orte mit weniger als 2.000 Einwohnern generell auf Eigenentwicklung beschränkt blieben. "Auch kleinen Ortsteilen im ländlichen Raum muss eine Entwicklungsperspektive eröffnet werden", betonte Schneider.
Darüber hinaus begegnet die beabsichtigte Umsetzung der Festlegungen des Klimaschutzplans durch die Regionalpläne nach Auffassung des Ausschusses erheblichen rechtlichen Bedenken. "Wenn die Raumordnung einen Fachplan wie den Klimaschutzplan konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen", legte Schneider dar. Sie werde dann zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. "Das halten wir für unzulässig", so Schneider.
Auch die Festlegung von Flächen für Vorranggebiete der Windenergienutzung - insgesamt 54.000 Hektar sind vorgesehen - hält der Ausschuss für rechtlich bedenklich. Denn die LANUV-Potenzialstudie Windenergie ist als Grundlage für die Berechnung der geforderten Zahlen nicht geeignet. "Die konkrete Eignung eines Gebietes für Windkraftnutzung zeigt sich erst bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände vor Ort wie beispielswese der Artenschutz", merkte Schneider an.
Az.: II