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StGB NRW-Mitteilung 78/1999 vom 05.02.1999
Privat betriebene Leichenhalle auf kommunalem Friedhof
Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz plant die Errichtung einer Leichenhalle auf dem Erweiterungsteil des kommunalen Friedhofes. Gleichzeitig gibt es Bestrebungen bei ortsansässigen Bestattungsinstituten, selbst Leichenaufbewahrungsräume einzurichten.
Da angestrebt wird, die Belange der Gemeinde und die Interessen der Beerdigungsinstitute zu koordinieren, ist daran gedacht, mit einem Institut eine vertragliche Vereinbarung über den künftigen Betrieb und die Unterhaltung der Leichenhalle abzuschließen.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen würde die Gemeinde Herzebrock-Clarholz gerne auf Erfahrungswerte anderer Kommunen zurückgreifen. Städte und Gemeinden, die entsprechende Planungen und Überlegungen angestellt haben oder bereits über Erfahrungswerte verfügen, werden gebeten, dies der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, Postfach 12 63, 33434 Herzebrock-Clarholz (Fax: 05245/444215), oder der Geschäftsstelle des NWStGB, Postfach 10 39 52, 40030 Düsseldorf (Fax: 0211/4587211), mitzuteilen.
Az.: 873-00