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StGB NRW-Mitteilung 207/2017 vom 10.03.2017
Prostituiertenschutzgesetz des Bundes vor Umsetzung in NRW
Das NRW-Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat mitgeteilt, dass Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Umsetzung des vom Bund beschlossenen Prostituiertenschutzgesetzes auf den Weg gebracht hat. So wurde vom Landeskabinett beschlossen, dass die Aufgaben bei den kreisfreien Städten sowie den Kreisen angesiedelt werden. Diese sind für die Anmeldung der Prostituierten, deren Gesundheitsberatung sowie die Erteilung von Konzessionen für Bordellbetriebe zuständig.
Konkret müssen Prostituierte bundeseinheitlich ab dem 01.07.2017 ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 01.07.2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat dafür Zeit bis zum 31.12.2017. Ebenso werden regelmäßige Gesundheitsberatungen Pflicht. Die Anmeldung sowie die Gesundheitsberatung sind für die Prostituierten kostenfrei.
Des Weiteren benötigen Prostitutionsgewerbe (z. B. Bordelle, Prostitutionsfahrzeuge, Escort-Vermittlungen) für ihr Gewerbe ab dem 01.07.2017 eine Erlaubnis. Auch dabei gilt eine Übergangsfrist: Wer ein Prostitutionsgewerbe vor dem 01.07.2017 betrieben hat, muss dies bis zum 01.10.2017 anzeigen und bis zum 31.12.2017 den Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für die Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis können die Kommunen Gebühren erheben, die sich vss. je nach Aufwand und Betriebsgröße zwischen 500 und 2.500 Euro bewegen.
Die Pressemitteilung des MGEPA NRW mit weiteren Details ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2017/pm20170308a/index.php .
Az.: 12.0.7-003/001