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StGB NRW-Mitteilung 175/2019 vom 27.03.2019
Qualifizierung von Leitstellen-Disponent(inn)en gemäß BHKG NRW
Das NRW-Ministerium des Innern hat dem StGB NRW aktuelle Informationen zu der Qualifizierung von Leitstellendisponenten gegeben mit der Bitte, diese an die Mitgliedskommunen weiterzugeben: Die Qualifikation von Leitstellen-Disponenten wird im § 28 Abs. 3 BHKG NRW beschrieben. Im Gegensatz zum vorher gültigen FSHG NRW ist nun festgelegt, dass neben einer ergänzenden Ausbildung auch eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung für die Tätigkeit als Leitstellen-Disponent erforderlich ist. Derzeit wird unter der feuerwehrtechnischen Führungsausbildung die Qualifizierung zum „hauptamtlichen Gruppenführer“ (ehem. B III- bzw. BmD(F)-Qualifikation) verstanden.
In den nordrhein-westfälischen einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst war zum Zeitpunkt der Einführung des BHKG NRW die erforderliche feuerwehrtechnische Führungsausbildung bei den Leitstellen-Disponenten nicht flächendeckend vorhanden. Um das erforderliche Qualifikationsniveau unter Berücksichtigung der individuellen Beschäftigungssituation der Leitstellen-Disponenten zu erreichen, wurden durch das Land NRW verschiedene Maßnahmen ergriffen, die hier nochmals beschrieben werden sollen. Bei allen nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen wird davon ausgegangen, dass aktuell eine feuerwehrtechnische Grundausbildung vorhanden ist, jedoch die erforderliche feuerwehrtechnische Führungsausbildung fehlt.
Leitstellen-Disponenten, die vor dem 19. August 2010 ihre dauerhafte Tätigkeit in der Leitstelle aufgenommen haben: Es gilt eine sog. „Altfall-Regelung“, bei der keine weitere feuerwehrtechnische Führungsausbildung nachgeholt werden muss.
Leitstellen-Disponenten, die zwischen dem 19. August 2010 und dem 01. Januar 2016 ihre dauerhafte Tätigkeit in der Leitstelle aufgenommen haben: Diese Personengruppe muss grundsätzlich erfolgreich eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung abgeschlossen haben. Diese ist grundsätzlich durch eine reguläre Qualifizierung mittels des entsprechenden Lehrgangs zu erlangen. Es kann in Ausnahmefällen die Seminarreihe „Anpassungsqualifizierung von Leitstellen-Disponenten“ besucht werden. Diese Seminarreihe richtet sich an Beschäftigte, die keinen Zugang zur üblichen Qualifizierung zum „hauptamtlichen Gruppenführer“ haben. Gründe hierfür können sein:
- fehlende Atemschutztauglichkeit (keine Tauglichkeit für den Einsatzdienst)
- fehlende umfassende Einsatzerfahrung als hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger (keine erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung gemäß VAP1.2-Feu)
- personalrechtliche Gründe (auch bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzung für die hauptamtliche Gruppenführer-Qualifikation)
Das Innenministerium weist darauf hin, dass die genannten Gründe bei der Entsendung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Seminarreihe „Anpassungsqualifizierung von Leitstellen-Disponenten“ unbedingt zu beachten sind.
Die Anzahl der angebotenen Seminarplätze am IdF NRW richtet sich ausschließlich nach den übermittelten Bedarfen der Leitstellen-Betreiber. Sollte sich der tatsächliche Bedarf bei den Leitstellen-Betreibern aufgrund personeller Veränderungen oder nach Auswertung der oben aufgeführten Hinweise sinken, bittet das Ministerium um eine entsprechende Rückmeldung. Die Module der Anpassungsqualifizierung können nicht auf andere Lehrgänge am IdF NRW angerechnet werden.
Leitstellen-Disponenten, die vor dem 01. Januar 2016 ihre dauerhafte Tätigkeit aufgenommen haben und über keine feuerwehrtechnische Grundausbildung verfügen: Für diese Personengruppe wird keine Anpassungsqualifizierung angeboten und auch die sog. „Altfall-Regelung“ kommt nicht zur Anwendung.
Az.: 15.2.6-001