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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 248/1998 vom 05.05.1998
Quersubventionierung der Biotonne unzulässig - Urteilbegründung des OVG NW
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.04.1998 (Nr. 183) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NW) in vier Grundsatzurteilen am 17.03.1998 (Az: 9 A 1430, 1550, 3871 und 4601/96) entschieden hat, daß derjenige, der von der Benutzung befreit ist, auch nicht mit den Kosten der Biomüllentsorgung belastet werden darf. Zwischenzeitlich liegen der Geschäftsstelle bereits die Urteilsbegründungen zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 9 A 1430/96 und 9 A 3871/96 vor. Die Urteile mit den Aktenzeichen 9 A 1550/96 und 9 A 4601/96 sind vom OVG NW nicht übersandt worden, weil die Urteilsgründe im wesentlichen mit den Verfahren 9 A 1430/96 und 9 A 3871/96 deckungsgleich sind.
Aus den Urteilsgründen der Verfahren 9 A 1430/96 und 9 A 3871/96 kann entnommen werden, daß es das OVG NW als unzulässig ansieht, denjenigen, der von der Benutzung der Biotonne befreit ist, zu den Kosten der Biomüllentsorgung heranzuziehen. Mithin darf derjenige, der eine Biotonne nicht in Benutzung nimmt, weder über die sog. Einheitsgebühr für verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen ( Restmüllentsorgung, Sperrmüllentsorgung, Bioabfallentsorgung, Altpapierentsorgung, Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle, Alt-Kühlschrank-Entsorgung usw.) noch über eine Sondergebühr für die Biotonne zu den Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung herangezogen werden darf.
Konkret bedeutet dies:
1. Wird eine Sondergebühr für die Biotonne erhoben, so sind sämtliche Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung in die Kalkulation des Sondergebührensatzes "Benutzung der Biotonne" einzurechnen. Derjenige, der keine Biotonne benutzt, muß diese Sondergebühr für die Biotonne nicht bezahlen. Unzulässig ist die Sondergebühr für die Biotonne dadurch "zu verbilligen", daß Kostenmassen der Bioabfallerfassung und -verwertung über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden, weil dann die Nichtnutzer der Biotonne "indirekt" über die Einheitsgebühr für die Biotonne bezahlen, obwohl sie diese nicht benutzen.
2. Wird keine Sondergebühr für die Biotonne erhoben, sondern nur eine Einheitsgebühr für alle Abfallentsorgungsteilleistungen (einschließlich der Biotonne) bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben, so muß diese Einheitsgebühr nach der Rechtsprechung des OVG NW bei den Nichtnutzern der Biotonne, um den Betrag vermindert werden, der auf die Biotonne entfällt.
Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, daß das Urteil des OVG NW Urteil vom 17.03.1998 (Az: 9 A 1430/96) in voller Länge in der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" abgedruckt wird, das Anfang Mai erscheinen wird.
Die Geschäftsstelle empfiehlt, angesichts der anstehenden Änderung des Landesabfallgesetzes und der zwischenzeitlich in einer Vielzahl der Fälle bereits eingetretenen Bestandkraft der Gebührenbescheide eine Anpassung der Abfallgebührensatzungen vorerst nicht vorzunehmen, soweit diese eine "Quersubventionierung" der Biotonne beinhalten. Es sollte vielmehr zunächst abgewartet werden, welche Änderung des Landesabfallgesetzes vom Landtag beschlossen wird. Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß ein rasches Inkrafttreten des neuen Landesabfallgesetzes erforderlich ist, um die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung auch im Jahr 1999 aufrechterhalten zu können.
Az.: II/2 31-70/33-10 qu/g
249 Bodenschutzgesetz tritt am 1. März 1999 in Kraft
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.02.1998 (Nr. 73, S. 42) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß sich der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat am 14. Januar 1998 auf einen Einigungsvorschlag für ein Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) verständigt hat. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 1998, S. 502 - 510). Es umfaßt 26 Paragraphen und wird am 01. März 1999 in Kraft treten (Art. 4 Satz 2). Die Vorschriften des Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind bereits in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1).
Mit dem am 01. März 1999 in Kraft tretenden Bundes-Bodenschutzgesetz sollen künftig schädliche Bodenveränderungen abgewehrt werden. Weiterhin wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Sanierung von Altlasten (kontaminierten bzw. verseuchter Boden) vorgegeben. Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert in diesem Zusammenhang unter anderem die Begriffe "schädliche Bodenveränderungen" (§ 2 Abs. 3 BBodSchG), "Verdachtsflächen" (§ 2 Abs. 4 BBodSchG), "Altlasten" (§ 2 Abs. 5 BBodSchG), "altlastenverdächtige Flächen" (§ 2 Abs. 6 BBodSchG) sowie den Begriff der "Sanierung" (§ 2 Abs. 7 BBodSchG). Unter Altlasten versteht das Gesetz dabei
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle
behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerung), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit
umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die
schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden (ausgenommen sind Anlagen, deren
Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf).
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz bringt vor allem neue Pflichten für Grundstückeigentümer. Unabhängig davon, daß jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so verhalten hat, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (§ 4 Abs. 1 BBodSchG) sind der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen (§ 4 Abs. 2 BBodSchG). Außerdem sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 Abs.3 BBodSchG). Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminationsmaßnahmen auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen.
Zusätzlich trifft den Grundstückseigentümer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und denjenigen, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zur Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können, die Pflicht, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereiche hervorgerufen werden können (Vorsorgepflicht, § 7 BBodSchG). Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Grundstücksnutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
Von besonderer Bedeutung ist die Ermächtigung an die Bundesregierung (§ 8 BBodSchG) eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in welcher insbesondere sog. Prüf- und Maßnahmewerte festgelegt werden. Dabei sind unter Prüfwerten solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreitung unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Unter Maßnahmewerten sind Werte zu verstehen, für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Außerdem können in der Rechtsverordnung Anforderungen an die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen sowie an die Sanierung des Bodens und von Altlasten festgelegt werden. Eine Rechtsverordnung nach § 8 BBodSchG liegt bislang noch nicht vor. Sie ist allerdings zwingend erforderlich, um das am 01. März 1999 in Kraft tretende Bundes-Bodenschutzgesetz vollziehen zu können. Das Bundes-Bodenschutzgesetz wird bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen voraussichtlich dazu führen, daß ein sog. Landesbodenschutzgesetz erlassen wird, welches die bundesrechtlichen Regelungen im Bundes-Bodenschutzgesetz auf das Land Nordrhein-Westfalen umsetzt. Ein solches Landesbodenschutzgesetz besteht z.Zt. in Nordrhein-Westfalen nicht. Regelungen zur Altlastensanierung sind lediglich in den §§ 28 ff. Landesabfallgesetz NW enthalten.
Az.: II/2 50-10 qu/g