Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung vom 16.12.2024

Radfahren darf laut OVG Münster nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern). Das hat das OVG Münster mit Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Hintergrund

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E?Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht NRW Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des OVG ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.

Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat des OVG NRW der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 16 B 175/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 14 L 2486/22), 16 B 1300/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 7 L 1617/23)

Die Pressemitteilung des OVG NRW vom 6.12.2024 ist abrufbar unter: www.ovg.nrw.de

Az.: 33 0 003/002

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