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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 286/2001 vom 05.05.2001
Radverkehr in Gegenrichtung durch Einbahnstraßen
Die Problematik bezüglich der Verkehrssicherheit des Radverkehrs in Einbahnstraßen ist insgesamt nur gering. Zu diesem Ergebnis kommt der Schlußbericht "Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr", der in Kürze über die Bundesanstalt für Straßenwesen zu beziehen sein wird.
Einbahnstraßen dienen innerorts vorrangig der Lenkung und Regelung des Kfz-Verkehrs. Für den Radverkehr unterbrechen sie dagegen vielfach direkte Radverkehrsverbindungen und erschweren die Benutzung verkehrsarmer Erschließungsstraßen. Deswegen wurden schon in der Vergangenheit in vielen Städten und Gemeinden Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr geöffnet. Diese Entwicklungen und vorliegende meist positive Erfahrungen führten zu der am 01.09.1997 in Kraft getretenen StVO-Regelung, daß das Radfahren in Gegenrichtung von Einbahnstraßen - zunächst versuchsweise befristet bis zum 31.12.2000 - unter bestimmten Randbedingungen zugelassen werden kann. Zwischenzeitlich wurde diese Regelung endgültig in die StVO übernommen.
Nach den Ergebnissen der Studie läßt eine Öffnung der Einbahnstraßen nach den Bestimmungen der StVO weder in bezug auf die Zahl der Unfälle noch die Unfallschwere negative Auswirkungen erkennen. Tendentiell lassen die Ergebnisse unter Heranziehung anderer Untersuchungen sogar einen Sicherheitsgewinn erwarten.
Verkehrssicherheitsdefizite konzentrieren sich auf die Knotenpunkte und stehen im Zusammenhang mit Unfallgegnern, die aus den Einbahnstraßen kreuzenden Straßen kommen.
Nach Empfehlung des Gutachtens stehen einer breiten Anwendung der Regelung in den Kommunen keine Bedenken entgegen, da durch die Öffnung von Einbahnstraßen in Erschließungsstraßen die Attraktivität des Radverkehrs verbessert werden kann, ohne daß damit negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit verbunden sind. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sollte weiterhin Voraussetzung für die Öffnung sein. Schmale Fahrgassen sind kein Ausschlußkriterium, sofern Ausweichmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können. Für die Knotenpunkte als die wichtigsten potentiellen Problemstellen ist die Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse und die Verdeutlichung des Auftretens von gegengerichtetem Radverkehr von besonderer Bedeutung.
Az.: III/1 642-39