Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 82/2018 vom 22.12.2017
Rahmenbedingungen der Städtebauförderung 2018
Das Bundesbauministerium (BMUB) hat sich zu den Rahmenbedingungen der Städtebauförderung 2018 geäußert. Aufgrund der andauernden Regierungsbildung im Bund sowie der sich daraus ergebenden Verschiebung des Bundeshaushalts 2018 wird bis zu dessen Verabschiedung eine vorläufige Haushaltsführung im Bund gem. Art. 111 Abs. 1 des Grundgesetzes erfolgen. In Bezug auf die Finanzierung der Städtebauförderung sowie des Investitionspakts ergibt sich hieraus folgendes:
Bestehende Verpflichtungen Städtebauförderung 2017 und früher/ Investitionspakt 2017: Bereits eingegangene Verpflichtungen des Bundes zur Städtebauförderung (gem. VV StBauF 2017 und Vorjahre) und zum Investitionspakt 2017 werden während der vorläufigen Haushaltsführung als rechtlich begründete Verpflichtungen des Bundes i.S.d. Art. 111 Buchst. b) GG erfüllt; die entsprechenden Kassenmittel werden in voller Höhe regulär im Januar zugewiesen.
Bundesfinanzhilfen Städtebauförderung/ Investitionspakt 2018: Die im 1. Regierungsentwurf zum Haushalt 2018 enthaltenen neuen Verpflichtungsermächtigungen für die Programme der Städtebauförderung und zum Investitionspakt sind während der vorläufigen Haushaltsführung nicht verfügbar. Demzufolge dürfen Bund und Länder keine Verpflichtungen mit einer Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung VV StBauF 2018/ VV InvP 2018 eingehen. Somit ist zunächst das Inkrafttreten des Haushalts 2018 erforderlich, bevor die VVen mit den Ländern abgeschlossen werden und neue Mittel (VR) zur Verfügung gestellt werden können.
Um die sich daraus ergebenden Verzögerungen bei der Weiterbewilligung der Mittel durch die Länder und damit voraussichtlich auftretende Mittelabflussprobleme so gering wie möglich zu halten, ist seitens BMUB vorgesehen, Anfang 2018 in einem Bund-Länder-Gespräch eine Vorabstimmung zur Förderung 2018 durchzuführen. Das BMUB hofft, zu diesem Zeitpunkt eine konkretere Einschätzung zur Dauer der vorläufigen Haushaltsführung zu haben. Inhaltliche Festlegungen einschließlich der Höhe der Bundesmittel können jedoch nicht getroffen werden; dies ist allein dem politischen Willen des Bundeshaushaltsgesetzgebers vorbehalten. Auch insoweit ist zunächst das Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2018 abzuwarten.
Az.: 20.2.1-003/002