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StGB NRW-Mitteilung 160/2007 vom 21.02.2007
Rahmenvorgaben für die Aufnahme von Schülern
Die Geschäftsstelle und das Ministerium für Schule und Weiterbildung vertreten derzeit unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, welche Rahmenvorgaben durch den Schulträger für die Aufnahme von Schülern zulässig sind.
Die Geschäftsstelle vertritt die Auffassung, dass der Schulträger berechtigt ist, neben der Zügigkeit als allgemeinen Rahmen eine konkrete Schülerzahl festzulegen. Dies ist nicht nur vor dem Hintergrund der Abschaffung der Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche geboten, sondern auch deshalb, weil der Schulträger dieses Steuerungsinstrument benötigt, um in den einzelnen Jahrgängen Plätze für Absteiger nach der Erprobungsphase zur Verfügung zu stellen. Hiervon betroffen sind insbesondere die Realschulen und die Hauptschulen. In der Kommentarliteratur ist auch auf der Grundlage der alten Fassung des § 46 Abs. 1 Schulgesetz bereits die Auffassung vertreten worden, dass eine entsprechende Festlegung der Höchstzahl an Schülerinnen und Schülern als allgemeiner Aufnahmerahmen durchaus zulässig sei (vgl. Jehkul, Schulgesetz NRW, Kommentar, Erl. 1.1 zu § 46 Schulgesetz a.F.).
Durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz ist die Regelung des § 46 Abs. 1 allerdings dahingehend ergänzt worden, dass der Schulträger insbesondere die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang festlegen kann. Aus dem Tatbestandsmerkmal „insbesondere“ folgt nach Auffassung der Geschäftsstelle, dass die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang nicht die einzige Festlegung ist, zu der der Schulträger berechtigt ist.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien. Nach der Begründung zu § 46 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes (LT-Drs. 14/1572, S. 92) soll die Neufassung klarstellen, dass die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang das entscheidende Kriterium des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens ist. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass der vom Schulträger festzulegende Rahmen sich allerdings nicht darin erschöpft. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Schulträger auch die Möglichkeit hat, unter Beachtung der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz eine konkrete Schülerzahl festzulegen.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu nunmehr schriftlich Folgendes mitgeteilt:
„Wie bereits aus dem Ihnen zugeleiteten Schreiben (…) ersichtlich, vertritt das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Rechtsauffassung, dass eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens der Klassenbildungswerte gemäß § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG unzulässig ist.
Diese Rechtsauffassung ist das Ergebnis einer Auslegung, die vor allem dem Sinn und Zweck der Festsetzung von Klassenbildungswerten (Klassenfrequenzwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte, Klassenfrequenzmindestwerte sowie Bandbreiten) durch § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG Rechnung trägt. Das Land trägt die zu den Schulkosten zählenden Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Da die Klassenbildungswerte auf diese Personalausgaben wegen ihrer Bedeutung für die Lehrerbedarfsberechnung unmittelbare Auswirkung haben, ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung gemäß § 93 Abs. 2 SchulG dazu ermächtigt, diese Materie durch Rechtsverordnung zu regeln. Den Schulträgern bleibt in diesem Bereich kein Gestaltungsspielraum.
Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Auslegung des § 46 Abs. 1 SchulG möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG („insbesondere“) deutet – wie von Ihnen zutreffend angemerkt – darauf hin, dass der Schulträger – neben der Festlegung der Schulgröße – noch weitere Festlegungen im Rahmen seiner Befugnis zur Regelung der äußeren Schulangelegenheiten treffen kann. Hierunter fällt beispielsweise die Bildung eines Schuleinzugsbereiches für Förderschulen gemäß § 84 Abs. 1 SchulG sowie die Entscheidung, an welchen Schulen des Ortes die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden (VV 6.6.4 zu § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Ein Schulträger kann im Rahmen seiner oben genannten Befugnis außerdem beschließen, keine auswärtigen Schüler aufzunehmen, soweit dieser Entscheidung nicht die Regelungen des § 46 Abs. 5 SchulG und § 26 Abs. 5 SchulG entgegenstehen.“
Az.: IV/2 216-2