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StGB NRW-Mitteilung 239/2004 vom 18.03.2004
Rasselisten für gefährliche Hunde
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Rasselisten für besonders gefährliche Hunde bestätigt. Mit seinem Grundsatzurteil entschied das Gericht, dass bestimmte Hunderassen pauschal und ausnahmslos als gefährlich eingestuft werden können. Nach den Worten des 1. Senats ist zwar wissenschaftlich umstritten, ob allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse auf die Gefährlichkeit eines Tieres geschlossen werden könne. Allerdings seien genetische Ursachen einer gesteigerten Aggressivität auch nicht ausgeschlossen. Die Annahme, dass manche Hunderassen besonders gefährlich sind, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass Hunde der betroffenen Rassen für die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Auch hielten die Richter Wesensprüfungen für keine verlässliche Alternative. Eine derartige Prüfung sei nur eine Momentaufnahme - es gebe Beispiele von Hunden, die trotz bestandenem Wesenstest später zubissen.
Das Karlsruher Urteil betrifft zwar nicht die Landeshundegesetze der Länder, sondern das vom Bund im Jahr 2001 gesetzlich geregelte Verbot der Einfuhr und Zucht von vier als besonders gefährlich geltenden Rassen, nämlich den Bullterrier, den Pitbull-Terrier, den American Staffordshire-Terrier und Staffordshire Bullterrier. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch die zahlreichen Klagen gegen die Rasselisten des Landeshundegesetzes NRW mit Hinweis auf das jetzt ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben werden.
Az.: IV/3 933-01