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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 73/2012 vom 02.01.2012
Rauchmelderpflicht in Wohnungen
Das MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) trägt sich mit den Gedanken, eine Rauchmelderpflicht in die Bauordnung NRW aufzunehmen. Hierzu hatte das Ministerium die betroffenen Verbände in der zweiten Jahreshälfte 2011 zu Besprechungen eingeladen. Die Geschäftsstelle hat sich insbesondere wegen des zusätzlichen Personalbedarfs der Bauaufsichtsbehörden in Folge der Übernahme neuer Kontrollpflichten und bislang nicht geklärter zivil- und strafrechtlicher Haftungsfragen gegen das Vorhaben der Landesregierung ausgesprochen. Um das wichtige Anliegen des Landes zu einer hohen Akzeptanz und einer weiten Verbreitung zu verhelfen, haben wir eine bundesweite Lösung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht angeregt. Der wesentliche Inhalt des gemeinsamen Schreibens der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW an das MWEBWV vom 22.12.2011 wird im nachfolgenden wiedergegeben:
„Der Nutzen von Rauchmeldern steht außer Frage. Aus diesem Grunde unterstützen wir das Anliegen, eine möglichst flächendeckende Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern zu erreichen. Dazu halten wir vorrangig die Schaffung von Anreizsystemen, beispielsweise über Preisnachlässe oder konkrete Bedingungen im Rahmen von Versicherungen für sinnvoll.
Sofern die Landesregierung darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und Betrieb in Wohnungen für notwendig hält, muss nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände unbedingt eine bundesweite Lösung angestrebt werden. Eine rechtliche Verankerung sollte — insbesondere auch aus Gründen einer einheitlichen Anwendungspraxis im gesamten Bundesgebiet — bundesrechtlich, beispielsweise im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz erfolgen. Die Pflichten zu Einbau, Betrieb und Unterhalt von Rauchmeldern könnten dann im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern bzw. innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eigenverantwortlich geregelt werden.
Die Aufnahme einer Rauchmelderpflicht in die Bauordnung Nordrhein-Westfalen lehnen wir dagegen weiterhin ab. Eine solche hätte nämlich zur Folge, dass die Regelungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen würden und dass diese als öffentlich rechtliche Vorschrift mit den sich daraus ergebenden Pflichten in den Aufgabenbereich der Bauaufsichtsbehörden fallen würde. Es ist davon auszugehen, dass sich durch eine bauordnungsrechtliche Rauchmelderpflicht auch ein zusätzlicher Personalbedarf ergäbe, dessen Kosten im Rahmen des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erstatten wären. Zudem wären auch die Konsequenzen für die Bauaufsichtsbehörden im Schadensfall (insbesondere bei vorangehendem Nichteinschreiten einer Bauaufsichtsbehörde) aus unserer Sicht nicht hinzunehmen. Diese dürften sich unabhängig davon ergeben, ob der Einbau und Betrieb von Rauchmeldern ausdrücklich durch die Bauaufsichtsbehörden kontrolliert werden soll. Außerdem sind zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen für die Baubehörden nicht geklärt.
Nicht zu verkennen ist aus unserer Sicht auch die Tatsache, dass die Einführung einer solchen Verpflichtung den allgemeinen Bestrebungen nach einer Deregulierung und der Zielsetzung einer Stärkung der Eigenverantwortung von Bauherrn und Architekten widerspräche.
Zur Erläuterung unserer Position stehen wir gerne zur Verfügung.“
Az.: II