Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 626/2004 vom 24.08.2004
Rauchverbot an Schulen
In einer Kleinen Anfrage (LT-Drucks. 13/5488) hat ein Landtagsabgeordneter einige Fragen zum generellen Rauchverbot an Schulen an die Landesregierung gerichtet. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat hieraufhin mitgeteilt (LT-Drucks. 13/5699), für Schülerinnen und Schüler gelte das grundsätzliche Rauchverbot gem. § 41 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung. Danach ist den Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf dem Schulgrundstück grundsätzlich untersagt. Bei Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Hierzu informierte die Landesregierung, daß keine statistischen Anlagen darüber vorliegen, wie viele Schulen in verantwortlicher Einzelentscheidung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II zuzulassen.
Auf die Frage, warum die Landesregierung rauchende Lehrerinnen und Lehrer nicht energischer darauf hingewiesen habe, daß sie ein schlechtes Beispiel geben würden, hat das MSJK NRW mitgeteilt, die Entscheidung zu Rauchen falle in die Verantwortung jeder einzelnen Lehrkraft. Die Erfahrung zeige allerdings, daß energische Hinweise und Appelle keine geeigneten Mittel seien, Raucherinnen und Raucher nachhaltig vom Rauchen abzubringen. Deshalb habe die Landesregierung bereits mit Runderlaß vom 26. April 1987 Nichtraucherschutz in der Schule (BASS 21-91 Nr. 3) den Lehrkräften untersagt, in den Teilen des Schulgebäude zu rauchen, die für Schülerinnen und Schüler regelmäßig zugänglich seien. Auch soweit das Rauchen danach nicht untersagt sei, seien die Lehrkräfte gehalten, in Gegenwart von Schülerinnen und Schülern auf das Rauchen zu verzichten.
Auf die weitere Frage, ob die Landesregierung ein ausnahmsloses Rauchverbot (für Schüler, Lehrer und Personal) an Schulen für sinnvoll halte, antwortete das MSJK, daß die Landesregierung rauchfreie Schulen für wünschenswert halte. Die bestehenden Vorschriften und Maßnahmen seien für dieses Ziel rauchfreier Schulen gut geeignet. Weitere Maßnahmen, die deutlich und nachhaltig eine Verringerung des Tabakkonsums bewirken sollen, müßten allerdings sinnvoll aufeinander abgestimmt sein und würden zur Zeit geprüft.
Az.: IV/2 216-15