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StGB NRW-Mitteilung 583/2009 vom 16.11.2009
Rauchverbot für Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 11. November 2009 (Az. 4 B 512/09, 4 B 657/09) entschieden, dass das gesetzliche Rauchverbot auch für Gaststättenbetriebe gilt, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Für die Geltung des Nichtraucherschutzgesetzes sei nicht erforderlich, dass die Gaststätte „eigene“ Decken und Wände habe. Vielmehr sei ausreichend, dass die Gaststätte sich in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum befindet. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung der Gaststättenbereiche sei gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonders gern und viel geraucht werde.
Az.: I/2 100-04