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StGB NRW-Mitteilung 56/2013 vom 17.12.2012
Recht auf Auskunft über eigene medizinische Daten
Eine Krankenkasse ist verpflichtet, einem Versicherten Auskunft über die Weitergabe seiner medizinischen Daten zu geben. Das entschied das Bundessozialgericht am 13. November 2012 in Kassel. In dem Fall hatte eine Versicherte gegen die AOK Rheinland-Pfalz geklagt. Sie wollte unter anderem wissen, ob und welche Daten die Kasse an die Stadt Kaiserslautern und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben hat. Die AOK weigerte sich jedoch und bekam in den Vorinstanzen auch Recht. Als Begründung wurde angeführt, der Verwaltungsaufwand sei zu groß. Das Interesse an den Informationen wurde als unverhältnismäßig eingestuft. Dieser Auffassung schlossen sich die Kasseler Richter aber nicht an: Es bestehe ein grundsätzliches und verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf eine Auskunft. Das Revisionsverfahren wurde an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit der inhaltlichen Vorgabe zurückverwiesen, dem Anspruch auf Auskunft stattzugeben.
Az.: III 501