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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 366/2006 vom 24.04.2006
Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 04.04.2006 die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer der Gemeinden Tegernsee und Aschau bestätigt. Geprüft hat das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer der beiden genannten Gemeinden und diese als rechtlich unbedenklich eingestuft. Eine Entscheidung darüber, ob die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in jedem Einzelfall berechtigt ist, liegt mit diesem Urteil aber nicht vor.
Das Gericht sieht keine Gründe dafür, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und den landesrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt wäre. Auch die auf kommunaler Ebene verankerte Rechtsgrundlage der Zweitwohnungssteuer in Form der örtlichen Satzungen der hier betroffenen Gemeinden wurde in ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung nicht durch den Verwaltungsgerichtshof beanstandet. Es wurde vielmehr auf den Gestaltungsspielraum der Kommunen hinsichtlich der Ausgestaltung der Satzungen abgestellt, der auch auf fehlenden konkreten Vorgaben bez. Steuermaßstab oder Steuersatz durch den Gesetzgeber beruht. Der Gestaltungsspielraum schränkt gleichzeitig das Gericht in dessen rechtlichem Überprüfungsrahmen ein. Denn nach Rechtssprechung des Bundesverfassung- und Bundesverwaltungsgerichts ist dem Gericht insbesondere die Prüfung verwehrt, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Insofern kann bzw. konnte nur geprüft werden, ob der gemeindliche Gestaltungsspielraum überschritten wurde. Dies ist laut Gericht anhand der in diesen Gemeinden getroffen Entscheidungen nicht festzustellen.
Infolgedessen wird das Anknüpfen der Steuer an die Jahresnettokaltmiete und deren Schätzung durch die Gemeinde bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen genauso als unbedenklich angesehen wie die Staffelung des Steuertarifs in sieben Stufen und die damit einhergehenden unvermeidlichen Härtefälle in den einzelnen Grenzbereichen. Denn bei nur geringfügigem Überschreiten einer Stufe kommt es hierbei zur Verdopplung der Steuer. Diese von den Betroffenen als ungerecht angesehenen Härtefälle stehen aber Gründen der Verwaltungsvereinfachung gegenüber und sind deshalb auch nicht von vornherein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Einem mit 7.200 € auf den ersten Blick als sehr hoch angesehenen Höchststeuersatz steht laut Gericht ein jährlicher Mietaufwand von mehr als 40.000 € gegenüber, so dass hierbei von einer besonders hohen finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters auszugehen ist, welche im Umkehrschluss diesen Tarif rechtfertigt.
Da die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, können die Kläger nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Die Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs haben die Aktenzeichen 4 N 04.2798 und 4 N 05.2249.
Az.: IV/1 933-02/0