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StGB NRW-Mitteilung 643/2001 vom 20.10.2001
Rechtsform, Trägerschaft und Effizienz öffentlicher Unternehmen
Öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform arbeiten nicht grundsätzlich wirtschaftlicher als öffentliche Unternehmen in Rechtsformen des öffentlichen Rechts. Diese These vertritt Prof. Dr. Holger Mühlenkamp von der Universität Hohenheim, der die Kosteneffizienz öffentlicher Unternehmen am Beispiel öffentlicher Theater mit Hilfe einer ökonomischen Panel - Daten Analyse untersucht hat. Durch eine umfassende Modellrechnung beweist er, dass ein Unterschied zwischen den verschiedenen Organisationsformen nicht bestehe.
Eingehend werden vom Verfasser zunächst die rechtlich einschlägigen Regeln zur Wahl der Rechtsform öffentlicher Unternehmen auf staatlicher und kommunaler Ebene skizziert. So stellt er dar, dass § 65 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung und die gleich lautenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Beteiligungen des Bundes, respektive der Länder, an privatrechtlichen Unternehmen unter anderem dann erlaube, wenn der vom Bund, beziehungsweise Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Art und Weise erreicht werden kann.
Auf kommunaler Ebene ist der rechtliche Rahmen in den Gemeindeordnungen der Länder uneinheitlich gestaltet. Professor Mühlenbach sucht aus diesem Grund einen Anknüpfungspunkt für seine Modellberechnung, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erreichen. Bei gleicher Qualität, Leistungsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Theater ist nach seiner Auffassung die Wirtschaftlichkeit entscheidend für eine Abgrenzung.
Im Folgenden prüft der Verfasser anhand umfassenden Datenmaterials des Deutschen Bühnenvereins aus den Spielzeiten 1992/93 bis 1996/97 die Wirtschaftlichkeit von vergleichbaren Theatern verschiedener Rechtsformen (meist Regiebetriebe, Eigenbetriebe und GmbHs). Mit einem von ihm hierfür entwickelten Modell ("random effect model"), das die Besonderheiten des Theaters berücksichtigt, prüft er anhand der Daten die Kosteneffizienz von Theatern. Die so gewonnenen Ergebnisse über die Kosteneffizienz von Theatern unterschiedlicher Rechtsform vergleicht er mit den Kosten eines Regiebetriebes. Anhand dieser Modellrechnungen schlussfolgert der Verfasser, dass lediglich Eigenbetriebe gegenüber Regiebetrieben vergleichsweise hohe Kosten verursachen. Er führt dies jedoch auf außergewöhnliche Kosten zurück, die durch die Umstellung der Rechtsform kurzfristig entstehen. Im Ergebnis zieht er die Schlussfolgerung, dass kein grundsätzlicher Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen Unternehmen und privaten Unternehmen besteht. Ein Kostenvorteil von Theatern in der Rechtsform der vielfach favorisierten GmbH sei nicht feststellbar. Es bestehen somit für den Verfasser erhebliche Zweifel daran, dass durch eine Privatisierung von Theatern eine Kostensenkung eintritt. Aus diesem Grund stellt er auch den Wert von Gutachten, die eine andere Aussage treffen, in Frage.
Inwieweit die hinsichtlich öffentlicher Theater erzielten Resultate auf öffentliche Unernehmen in anderen Branchen übertragbar sind, lässt er Verfasser offen. Klarheit darüber könnten seiner Ansicht nach nur weitere Untersuchungen schaffen.
Der Beitrag von Herrn Prof. Dr. Mühlenkamp kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Quelle: DStGB Aktuell 3401 v. 24.08.2001
Az.: IV/2 466