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StGB NRW-Mitteilung 195/1998 vom 20.04.1998
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlgesetz
An die Geschäftsstelle werden immer wieder Fragen zur Auslegung des Kommunalwahlgesetzes im Zusammenhang mit der Urwahl des Bürgermeisters herangetragen, die von allgemeiner Bedeutung sein dürften. Im folgenden wird daher die Rechtsauffassung des NWStGB zu diesen Problemen dargelegt, die mit dem Innenministerium abgestimmt ist. Die Urwahl ist im einzelnen geregelt in den §§ 65 GO, 46 b - 46 e KWahlG, 75 a - e KWahlO.
Ein Vorschlagsrecht für den Bürgermeisterkandidaten haben zunächst die Parteien und Wählergruppen. Ist die Partei oder Wählergruppe in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat, Kreistag, Landtag oder Bundestag vertreten, so hat sie gemäß §§ 46 d Abs. 1, 15 Abs. 2 KWahlG Unterstützungunterschriften einzureichen. Für die Nominierung ist § 17 KWahlG zu beachten. Viele Parteien und Wählergruppen nominieren unserer Kenntnis nach bereits jetzt ihre Bürgermeisterkandidaten. Dies ist keine wirksame Nominierung im Sinne des KWahlG. § 17 Abs. 4 KWahlG bestimmt nämlich, daß Parteien oder Wählergruppen ihre Kandidaten erst innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode wählen können. Dies gilt auch für den Bürgermeisterkandidaten. Die Wahlperiode endet am 30. September 1999. Die Kandidaten für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters können daher frühestens ab dem 30.6.1998 nominiert werden. Vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Nominierungen müssen wiederholt werden. Sonst könnte der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe nicht vom Wahlleiter zugelassen werden.
Ferner können auch Einzelpersonen Wahlvorschläge einreichen, auch die Selbstbewerbung ist zulässig. Wahlvorschläge von Einzel- bzw. Selbstbewerbern benötigen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten aus der Gemeinde, und zwar mindestens fünfmal, bei einer Wahl in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern mindestens dreimal soviele wie die jetzige (nicht die zukünftige) Vertretung tatsächlich Mitglieder hat (§ 46 d Abs. 1 KWahlG). Keine Unterstützungsunterschriften müssen vorgelegt werden, wenn es sich bei dem Kandidaten um den bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat (§ 46 d Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz KWahlG) oder den bisherigen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor (Art VII Abs. 9 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung) in der jeweiligen Kommune handelt. Der ehrenamtliche Bürgemeister fällt hingegen nicht unter diese Befreiung. Läuft die Amtszeit des Gemeindedirektors bzw. Oberkreisdirektors einige Monate vor der Wahl aus und findet die Wahl eines Nachfolgers nicht statt, so fällt er auch als bisheriger Gemeindedirektor bzw. Oberkreisdirektor unter die Befreiung des Art VII Abs. 9 der Übergangsregeln. Bei den hauptamtlichen Bürgermeistern kann sich letztere Konstellation nicht ergeben,weil ihre Amtszeit ausnahmslos bis zum 30.9.1999 läuft.
Zu beachten ist ferner, daß eine gleichzeitige Kandidatur für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat in mehreren Gemeinden bzw. Kreisen nicht möglich ist (§ 46 d Abs. 2 KWahlG). Dagegen ist die gleichzeitige Kandidatur für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister und für den Rat der jeweiligen oder einer anderen Stadt zulässig. Damit ist gewährleistet, daß der Bürgermeisterkandidat im Falle seines Unterliegens bei der Wahl zumindest dem Rat angehören kann.
Kandidiert der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Vertreter zur Wahl als Bürgermeister, so stellt sich die Frage nach der Besetzung des Wahlleiterpostens. Wahlleiter ist gemäß § 2 Abs. 2 KWahlG der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter sein Vertreter im Amt. Bewerben sich der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Vertreter selbst in ihrer Gemeinde um das Amt des Bürgermeisters, so können sie nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein. An ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Sofern weitere Vertreter im Amt in der Gemeinde nicht vorhanden sind, sind diese vom Rat gemäß § 68 GO zu bestellen. Für den Zeitpunkt, zu dem der Hauptverwaltungsbeamte dann sein Amt als Wahlleiter niederlegen muß, ist seine offizielle Nominierung durch die Partei oder Wählergruppe maßgeblich, bei Einzel- bzw. Selbstbewerbern die Einreichung des Wahlvorschlages beim Wahlleiter. Bewirbt sich der bisherige Gemeindedirektor/hauptamtliche Bürgermeister bzw. allgemeine Vertreter hingegen um das Amt des Landrates des Kreises, dem die Gemeinde angehört, so bleibt er in seiner Gemeinde Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter.
Wahltermin wird voraussichtlich der 5. oder 12. September 1999 sein. Der Innenminister wird in den nächsten Monaten den Wahltermin aber noch offiziell festlegen und einen Wahlerlaß an alle Städte und Gemeinden richten.
Az.: I/2 024-50