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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 809/2020 vom 15.12.2020
Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 VerpackG
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG kann der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (in NRW grundsätzlich: kreisangehörige Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern der Abfälle, Kreise für die Endentsorgung der Abfälle) durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems festlegen, wie die nach § 14 Abs. 1 VerpackG durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Insoweit können nach dem Gesetzeswortlaut Vorgaben zur Art des Sammelsystems (entweder Holsystem, Bringsystem oder eine Kombination aus beiden Systemen), die Art und Größe der Sammelbehälter sowie die Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterentleerungen den Gegenstand einer Rahmenvorgabe bilden.
Das OVG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 31.08.2020 (Az.: 7 ME 81/20) klargestellt, dass der Inhalt einer sog. Rahmenvorgabe in dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 2 VerpackG ausdrücklich aufgelistet worden sei, was gegen eine weite Auslegung der Regelung spreche.
Das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Beschluss vom 07.09.2020 (– Az.: OVG 11 S 62/20 - ) klargestellt, dass die Befugnis zum Erlass einer Rahmenvorgabe auch beinhaltet, eine Kombination verschiedener Arten von Sammelbehältern (gelbe Tonne und gelber Sack) innerhalb eines Entsorgungsgebietes festzulegen. Bei einer solchen differenzierten Festlegung von einerseits Tonnen und andererseits Säcken als Sammelbehälter ist allerdings – so das OVG BB – der finanzielle Aufwand für die privaten Systembetreiber zu berücksichtigen. Das Auswahlermessen wird laut dem OVG BB jedenfalls nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von Umweltproblemen durch verwehte und beschädigte gelbe Säcke ausgeht. Ob eine Tonnenentleerung gegebenenfalls auch zu höheren Emissionen führt, hat das OVG BB allerdings im Eilverfahren nicht abschließend geklärt.
Allerdings hat das VG Oldenburg mit Beschluss vom 10.09.2020 (Az.: 15 B 1475/20) entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine Rahmenvorgabe dahin festlegen kann, dass der jeweilige Grundstückseigentümer ein Wahlrecht zwischen der Benutzung einer gelben Tonne oder eines gelben Sackes hat, weil die Organisationsverantwortung für das privatwirtschaftliche Duale System grundsätzlich den privaten Systembetreibern zugewiesen sei.
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) mit Beschluss vom 13.10.2020 – Az. 10 S 2820/20 – entschieden, dass der § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht dazu berechtigt, den privaten Systembetreibern vorzugeben, dass ein Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu benutzen ist. Außerdem weist der VGH BW darauf hin, dass der Begriff des Entsorgungsstandards in § 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG keine Praxis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers meint, sondern derjenige Standard des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungssystems in Bezug genommen wird, der in der Abfallentsorgungssatzung festgelegt worden ist.
Das OVG Rheinland-Pfalz hatte mit Beschluss vom 10.09.2020 (Az. 8 B 10979/20) in einem Eilverfahren ebenfalls darauf hingewiesen, dass noch offen sei, ob auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 VerpackG jedwede Rahmenvorgabe angeordnet werden könne oder im Zweifelsfall detaillierte Vorgaben zur Art und Weise der Erfassung der sog. Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sind. Zumindest sei in § 22 Abs. 1 VerpackG (Pflicht zum Abschluss einer schriftlichen Abstimmungsvereinbarung) das genannte Kooperationsprinzip zwischen privaten Systembetreibern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geregelt (so auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 – Az. 7 ME 81/20 – bezogen auf einen sogenannten Vollservice; VG München, Beschluss vom 27.08.2020 – Az. M 17 S 20.3110 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.07.2020 – Az. 4 K 786/20 für die Mitbenutzung des Wertstoffhofes; VG Kassel, Beschluss vom 03.09.2020 – Az. 4 L 826/20 – bezogen auf einen sog. Vollservice und Mitbenutzung des Wertstoffhofes).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass aus der vorstehenden Rechtsprechung bislang nur die Grundlinie entnommen werden kann, dass der Erlass einer Rahmenvorgabe sich eng an dem Gesetzeswortlaut in § 22 Abs. 2 VerpackG zu orientieren hat, so dass die Bandbreite des Inhaltes von sog. Rahmenvorgaben als begrenzt anzusehen ist.
Az.: 25.0.8 qu