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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 348/2003 vom 22.04.2003
Rechtsprechung zur Hundesteuer
In Sachen Hundesteuer für Landwirte (vgl. auch unseren Schnellbrief Nr. 15/2002 vom 01.03.2002) liegt eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vor. So hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 07.03.2003 - 3 K 1076/02 entschieden, dass es bei der Abgrenzung einer - hundesteuerpflichtigen - Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer - nicht der Hundesteuerpflicht unterfallenden - Hundehaltung aus gewerblichen Gründen als sachgerecht erscheint, darauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht wird, auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann oder nicht. Ist der Zusammenhang zwischen Hundehaltung und gewerblicher Tätigkeit dergestalt beschaffen, dass der Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren würde bzw. könnte, liegt eine gewerbliche bzw. betriebliche Nutzung des Hundes vor, die die Annahme, mit der Hundehaltung werde ein besonderer Aufwand betrieben und damit die Hundesteuerpflichtigkeit ausschließt. Zu denken ist hierbei - so das Verwaltungsgericht Arnsberg - an Artistenhunde, Hunde, die zur Zucht und zum späteren Verkauf gehalten werden (Hundehandel), die Haltung eines Hundes im medizinischen Bereich u. ä. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit jedoch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden kann, ist die Annahme angebracht, dass die Haltung des Hundes zu privaten Zwecken erfolgt oder diese zumindest derartig im Vordergrund steht, dass eine Steuerbefreiung unter Berücksichtigung des Besteuerungszwecks nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Zu der letzt genannten Fallgruppe zählt in aller Regel die Hundehaltung auf einem landwirtschaftlichen Anwesen. Zwar besteht einerseits ein nicht zu verleugnender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Landwirts, da ein in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltener Hund, sofern er die entsprechende Eignung besitzt, in aller Regel auch dazu eingesetzt wird, auch das Betriebsvermögen zu bewachen. Daneben ist ebenfalls der gleichzeitige Einsatz eines solchen Hundes etwa zum Viehtrieb nicht unüblich. Sofern der Landwirt auf seinem Hof auch wohnt, sind andererseits private Bezugspunkte der Hundehaltung - insbesondere Schutz des Landwirts und seiner Angehörigen sowie seines Privatvermögens vor Einbrechern u. ä. - gleichfalls unverkennbar. Sie rücken gegenüber den gewerblichen Anknüpfungspunkten in den Vordergrund, da die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in aller Regel nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig, sondern auch ohne diese möglich ist.
Des Weiteren dürfen wir darauf hinweisen, dass in Sachen Kampfhundesteuer eine aus kommunaler Sicht begrüßenswerte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2002 - 6 C 1060/02. OVG - vorliegt. So hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier mit höherrangigem Recht in Einklang steht. So führt das OVG Rheinland-Pfalz aus, dass die Voraussetzungen für eine erdrosselnde Wirkung der Kampfhundesteuer nur dann vorlägen, wenn die Halter solcher Hunde in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen durch den erhöhten Steuersatz wirtschaftlich an der Haltung ihres Hundes gehindert wären. Im Übrigen dürfen wir zu dieser Problematik auf unseren Schnellbrief Nr. 10 vom 22.01.2003 verweisen.
Az.: IV/3 933-01